Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Die unrichtige Benennung eines Rechtsmittels hindert nicht dessen Behandlung in einer dem Gesetz entsprechenden Weise (RIS-Justiz RS0036258). Übersteigt der Streitwert - wie hier - den Betrag von 30.000 EUR und hat das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen, dann ist die dennoch eingebrachte Revision als - nach § 505 Abs 4 ZPO zulässige - außerordentliche Revision zu behandeln.
2. Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (RIS-Justiz RS0042656).
3. Im konkreten Fall schränkt § 29 Abs 2 MRG das vorzeitige Kündigungsrecht ausdrücklich auf Mieter von Wohnungen ein. Eine analoge Anwendung auf Geschäftsraummieten ist daher wegen der erkennbar auf Wohnungsmieter beschränkten Schutzabsicht ausgeschlossen (so auch Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht I22 § 29 MRG Rz 4).
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