OGH 7Ob56/13f

OGH7Ob56/13f23.5.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** J*****, vertreten durch Dr. Hans Peter Bauer, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei W***** AG *****, vertreten durch Mag. Alexandra Knapp, Rechtsanwältin in Salzburg, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 22. Februar 2012, GZ 6 R 22/12s-12, womit das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 24. November 2011, GZ 7 Cg 15/11k-8, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts wird als nichtig aufgehoben.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Das Erstgericht stellte mit Urteil vom 24. 11. 2011 fest, dass die Beklagte auf Grund des mit dem Kläger abgeschlossenen Kaskoversicherungsvertrags für den Schaden betreffend den PKW Marke BMW X6 xDrive 25 Deckungsschutz zu gewähren habe. Die dagegen erhobene Berufung der Beklagten wurde am 9. 1. 2012, die Berufungsbeantwortung des Klägers wurde am 8. 2. 2012 eingebracht. Die Vorlage des Aktes an das Berufungsgericht erfolgte am 8. 2. 2012.

Am 13. 2. 2012 eröffnete das Landesgericht Salzburg zu 23 S 30/12z über das Vermögen des Klägers das Konkursverfahren und bestellte einen Insolvenzverwalter. Mit dem angefochtenen, am 22. 2. 2012 in nichtöffentlicher Sitzung ergangenen Urteil gab das Berufungsgericht - in Unkenntnis der Konkurseröffnung - der Berufung der Beklagten Folge und wies das Klagebegehren ab. Es sprach weiters aus, dass die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei.

Das Erstgericht stellte mit (deklarativem) Beschluss vom 8. 3. 2012 fest, dass das Verfahren infolge Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Klägers gemäß § 7 Abs 1 IO unterbrochen sei.

Am 18. 5. 2012 teilte der Insolvenzverwalter mit, in den unterbrochenen Rechtsstreit nicht einzutreten und dass er sich vorbehalte, das Verfahren nach Insolvenz-Aufhebung weiter zu führen.

Mit Beschluss vom 31. 1. 2013 hob das Landesgericht Salzburg den Konkurs auf.

Mit Beschluss des Erstgerichts vom 11. 3. 2013 wurde das Verfahren auf Antrag des Klägers fortgesetzt.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers wegen Nichtigkeit des Urteils und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung, der außerordentlichen Revision keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, sie ist auch berechtigt.

1. Der Kläger macht geltend, dass das nach Eintritt der Unterbrechung gefällte Urteil des Berufungsgerichts an einer Nichtigkeit leide.

2. Gemäß § 7 Abs 1 IO werden durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Schuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme der in § 6 Abs 3 IO bezeichneten Streitigkeiten - eine solche liegt hier nicht vor -, unterbrochen. Die Unterbrechung tritt ex lege ein, auch im Stadium des Rechtsmittelverfahrens. Ein Beschluss über den Eintritt der Unterbrechung hat nur deklarative Wirkung. Die Wirkungen der Unterbrechung bestimmen sich nach den allgemeinen Regeln des § 163 ZPO. Demnach sind unter Missachtung der Unterbrechung gesetzte Gerichtshandlungen - soweit nicht ein Fall des § 163 Abs 3 ZPO oder eine sonstige Ausnahme vorliegt - in der Regel nichtig (10 Ob 99/11y mwN). Ein nach Eintritt des Unterbrechungsgrundes des § 7 Abs 1 IO dennoch gefälltes Urteil leidet daher an dem Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO (RIS-Justiz RS0037010).

3. Das Insolvenzverfahren war nach Erhebung der Berufung (beim Erstgericht eingelangt am 9. 1. 2012), aber vor Entscheidung des Berufungsgerichts (22. 2. 2012) eröffnet worden, sodass das dennoch gefällte Urteil mit dem bezeichneten Nichtigkeitsgrund behaftet ist.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO, da nur die Entscheidung als nichtig aufgehoben wurde (RIS-Justiz RS0035870).

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