Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Sabine Ö***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 erster und zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat sie in Wien von 2005 bis 2010 mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schwerem Betrug eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, dadurch, dass sie als Angestellte der I***** GmbH durch Täuschung über Tatsachen, teils unter Benützung verfälschter Urkunden, nämlich von ihr (etwa durch Einsetzen ihrer privaten Kontonummer) verfälschter Sammelüberweisungsaufträge, sowie indem sie Geschäftspartnern dieses Unternehmens für Überweisungen anstatt dessen Geschäftskontonummer ihre private Kontonummer bekannt gab, Verfügungsberechtigte der B*****, der I***** GmbH und der mit dieser in Geschäftsbeziehung stehenden (im angefochtenen Urteil näher bezeichneten) Unternehmen zu diese im 50.000 Euro übersteigenden Ausmaß von insgesamt 242.039,46 Euro schädigenden Handlungen verleitet.
Rechtliche Beurteilung
Mit ihrer aus § 281 Abs 1 Z 10 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft die Angeklagte ausschließlich die Subsumtion der Taten (auch) nach § 147 Abs 1 Z 1 und nach § 148 zweiter Fall StGB; dies jedoch zu Unrecht.
Der Einwand, die Benützung einer verfälschten Urkunde nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB liege nicht vor, weil die Beschwerdeführerin die Sammelüberweisungen „bloß“ durch Aufnahme weiterer Zahlscheine ergänzt habe, verfehlt den Bezug zu den Feststellungen. Nach diesen verfälschte die Beschwerdeführerin die bereits von ihrem Vorgesetzten unterfertigten Sammelüberweisungsformulare (also jeweils das „Deckblatt“), indem sie „in manchen Fällen die Kontodaten der Gläubiger der I***** durch ihr eigenes Bankkonto ersetzte“, in anderen Fällen „die (bereits unterschriebene) Liste der Zahlungsaufträge durch Aufnahme weiterer Überweisungsaufträge unter Anschluss weiterer Zahlscheine“ abänderte (US 4).
Aus den Konstatierungen geht unmissverständlich hervor, dass die Beschwerdeführerin die Überweisungsaufträge nachträglich eigenmächtig - also ohne Willen des Urkundenausstellers - abgeändert hat. Weshalb es davon ausgehend für die rechtsrichtige Subsumtion erforderlich gewesen wäre, Feststellungen dahingehend zu treffen, dass diese nachträglichen Abänderungen entgegen einer (gemeint offenbar) ausdrücklichen Abrede mit dem Vorgesetzten vorgenommen wurden, macht die Rüge nicht klar. Diese Forderung wird auch nicht methodengerecht aus der zitierten Entscheidung (14 Os 125/93) abgeleitet (vgl im Übrigen RIS-Justiz RS0095552; Kirchbacher in WK2 StGB § 147 Rz 7; Kienapfel in WK2 StGB § 223 Rz 194 und 198).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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