Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Lotfi D***** des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB (1.) und des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (2.) schuldig erkannt.
Danach hat er in der Nacht vom 14. auf den 15. September 2011 in Wien Elisabeth W*****
1. vorsätzlich getötet, indem er ihr einen Ledergürtel um den Hals legte und sie damit erdrosselte, sodass der Tod durch Versagen des Herz-Kreislauf-Systems eintrat;
2. mit Gewalt gegen ihre Person, und zwar durch die zu 1. dargestellte Tat, fremde bewegliche Sachen, und zwar ein Notebook der Marke HP Pavilion, Typ Pavilion DV6, ein Mobiltelefon, eine Chanel-Halskette im Wert von 9.500 Euro sowie zahlreiche weitere hochwertige Schmuckgegenstände, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er, nachdem er die Genannte getötet hatte, die in ihrer Wohnung befindlichen Gegenstände an sich nahm.
Die Geschworenen hatten die anklagekonform nach den Verbrechen des Mordes (§ 75 StGB) und des Raubes (§ 142 StGB) gestellten Hauptfragen 1. und 2. bejaht, die für den Fall der Verneinung der Hauptfrage 2. gestellte Eventualfrage nach dem Vergehen des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4 StGB blieb demgemäß unbeantwortet.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen wendet sich die auf Z 5, 8 und 10 des § 345 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Mit der Verfahrensrüge macht der Beschwerdeführer geltend, er sei durch Abweisung (ON 282 S 52) seines Beweisantrags auf Vernehmung des Zeugen Mohamed V***** „zum Beweis dafür: mit dem Genannten war Hassan R***** in der Justizanstalt Graz eingesessen und hat Hassan dem V***** erzählt, dass die von ihm (H*****) gemachte Aussage bei der Polizei falsch sei; etwa im Juni dieses Jahres waren sowohl Hassan als auch V***** in der Justizanstalt Josefstadt und hat Hassan dem hier sitzenden Angeklagten über das Fenster berichtet, dass die von ihm (H*****) gemachte Aussage bei der Polizei nicht den Tatsachen entsprochen hätte; weiters hätte Hassan im Zuge des Zurufes erklärt, dass ihm die Polizei erklärt hätte, der hier sitzende Angeklagte hätte bereits ein umfassendes Geständnis abgelegt, sodass er ohnehin keine besondere Hilfe darstellen würde und er ja nur mehr das abgelegte Geständnis des Angeklagten bestätigen müsse; abgesehen vom namhaft gemachten Zeugen V***** haben dieses Gespräch auch die Zeugen Zuhair B***** sowie ... H***** und Mustafa Al E***** gehört“ (ON 282 S 45), in seinen Verteidigungsrechten verletzt.
Der Antrag ließ aber nicht erkennen, weshalb ihm für die Schuld- oder Subsumtionsfrage Bedeutung zukommen solle (§ 55 StPO). V***** hat - nach dem Antragsvorbringen - keine eigenen Wahrnehmungen zur Tat gemacht und hätte lediglich Angaben zu einer ihm gegenüber von seinem Mitgefangenen R***** angeblich vorgenommenen Bewertung der (den Beschwerdeführer belastenden) Aussage des Letztgenannten (vom 13. März 2012 [ON 213 S 61 ff]) als unrichtig machen sollen, während R***** ohnehin selbst (auch nach diesem vom Beweisantrag behaupteten Gespräch in der Justizanstalt im Juni 2012) jeweils als Zeuge vor der Polizei am 17. Juli 2012 (ON 247) und in der Hauptverhandlung vom 9. Oktober 2012 die vom Beschwerdeführer mit dem gegenständlichen Beweisantrag in Frage gestellten, in der Hauptverhandlung mehrfach vorgehaltenen (ON 279 S 47, 49 ff) Depositionen vom 13. März 2012 sowohl (pauschal) aufrecht erhielt, als auch im Wesentlichen gleichlautende Angaben machte (ON 279 S 40 ff).
Die Vernehmung der Zeugen Zuhair B*****, Mohaby H***** und Mustafa Al E***** wurde - entgegen dem nunmehrigen Vorbringen - vom Beschwerdeführer nicht beantragt (ON 282 S 45; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 309, 313).
In seiner Instruktionsrüge (Z 8) behauptet der Beschwerdeführer, den Geschworenen sei ohne darauf gerichtete Rechtsbelehrung die Hauptfrage 2./ nach dem Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 letzter Fall StGB gestellt worden, übersieht dabei aber, dass diese Frage die in der Hauptfrage 1./ dargestellte Tötungshandlung als vorsätzliches Nötigungsmittel (§ 142 Abs 1 StGB: „mit Gewalt“) und nicht als (die Erfolgsqualifikation des § 143 letzter Fall StGB erfüllende) fahrlässige Folge der Gewalt darstellt. Die Rechtsbelehrung kann aber nur insofern angefochten werden, als sie Fragen betrifft, die den Geschworenen tatsächlich gestellt wurden (RIS-Justiz RS0101085).
Folglich geht auch die Behauptung des Beschwerdeführers, bei Verneinung der Hauptfrage 1./ und Bejahung der Hauptfrage 2./ hätte der Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 letzter Fall StGB verurteilt werden müssen, ins Leere, weil den Geschworenen eben keine Frage nach dem Verbrechen des qualifizierten Raubes gestellt wurde.
Schließlich bringt die Moniturrüge (Z 10) vor, der Schwurgerichtshof hätte den Geschworenen zu Unrecht die Verbesserung des Wahrspruchs aufgetragen, weil diese den Tötungsvorsatz des Angeklagten widerspruchsfrei verneint hätten. Lediglich auf Basis der (ursprünglichen) Verneinung der Hauptfrage 1./ argumentierend, übergeht sie dabei aber die - hiezu widersprüchliche (§ 332 Abs 4 vierter Fall StPO) - Bejahung der Hauptfrage 2./, die als Nötigungsmittel „die zu Punkt 1./ dargestellte Tat“, somit die vorsätzliche Tötung der Elisabeth W***** nennt. Zudem hatten die Geschworenen in ihrer Niederschrift zur Hauptfrage 1./ festgehalten: „Indizien für Schuldspruch ausreichend; dennoch Verneinung der Frage, weil davon ausgegangen wurde, dass er sie nicht nur getötet, sondern auch beraubt hat, und die Frage 2 ohnehin bejaht wurde.“
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§§ 285i, 344 StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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