Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung ist es für die außergerichtliche Geltendmachung kollektivvertraglicher Ansprüche innerhalb der Verfallsfrist grundsätzlich ausreichend, wenn diese soweit konkretisiert werden, dass der Arbeitgeber erkennen kann, welche Ansprüche ihrer Art nach gemeint sind. Soweit der Arbeitnehmer dabei auf einen bestimmten Rechtsgrund und eine umfänglich genau umschriebene Forderung abstellt, werden damit aber nicht allfällige weitere Ansprüche aus demselben Rechtsgrund geltend gemacht (RIS‑Justiz RS0034441 mwN).
Von dieser Rechtsprechung ist das Berufungsgericht ausgegangen. Wenn es in der hier vorgenommenen Geltendmachung der „Entgeltfortzahlung infolge Krankheit in halber Höhe“ (Zeitraum 3. 10. 2011 bis 30. 10. 2011 keine Geltendmachung eines Entgelt-fortzahlungsanspruchs wegen eines Arbeitsunfalls in voller Höhe für den maßgeblichen Zeitraum gesehen hat, so kann darin jedenfalls keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung erblickt werden. Hinsichtlich der Ausführungen, dass das Vorliegen eines Arbeitsunfalls für den Kläger selbst nicht ersichtlich gewesen wäre, fehlt es an einem entsprechenden Vorbringen im erstgerichtlichen Verfahren.
Insgesamt vermag die Revision jedenfalls keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.
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