OGH 15Os16/13m

OGH15Os16/13m20.3.2013

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. März 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zellinger als Schriftführer in der Strafsache gegen Peter P***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und Z 3, 130 dritter und vierter Fall, 15 StGB, über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. November 2012, GZ 83 Hv 174/12h-54, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Peter P***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und Z 3, 130 dritter und vierter Fall, 15 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien und andernorts im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit unbekannten Mittätern (§ 12 StGB) anderen fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt 50.000 Euro übersteigenden Wert mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen (I/B) und schweren durch Einbruch begangenen Diebstählen (I/A und II) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,

I./ weggenommen, und zwar

A./ durch gewaltsames Aufbrechen von Sperrvorrichtungen, indem sie die Fahrzeuge jeweils mittels Schlossstichs öffneten und sodann das Zündschloss herausbrachen, um sie kurzzuschließen,

1./ zwischen 3. und 4. Juli 2012 Gewahrsamsträgern der R***** GmbH einen PKW im Wert von ca 13.000 Euro,

2./ zwischen 17. und 18. Juni 2012 Ekaterine G***** einen PKW im Wert von ca 9.000 Euro,

3./ zwischen 21. und 22. Mai 2012 Markus K***** durch Einbruch in ein Gebäude einen PKW im Wert von ca 14.616 Euro, wobei sie die Garagentür aufbrachen, um an das in einer Tiefgarage abgestellte Fahrzeug zu gelangen,

4./ am 7. Dezember 2009 Herbert B***** einen PKW im Wert von ca 15.000 Euro,

5./ zwischen 19. und 20. Oktober 2009 Nadan H***** einen PKW im Wert von ca 4.580 Euro,

6./ am 8. Oktober 2009 Alexander Pe***** einen PKW im Wert von ca 12.000 Euro,

B./ durch Verladen auf einen Transporter

1./ zwischen 17. und 18. Juni 2012 Elisabeth Pi***** ein Kleinkraftrad im Wert von ca 2.500 Euro,

2./ zwischen 7. und 8. Juni 2012 Manfred W***** ein Kleinkraftrad im Wert von ca 1.200 Euro,

II./ wegzunehmen versucht, und zwar am 7. Dezember 2009 durch Aufbrechen einer Sperrvorrichtung Danny We***** einen PKW im Wert von ca 17.000 Euro, indem sie das Fahrzeug mittels Schlossstich öffneten und sodann das Zündschloss herausbrachen, um das Fahrzeug kurzzuschließen, wobei sie durch den Eigentümer gestört ihr Vorhaben aufgeben mussten.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Z 5, 8, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Betreffend die Feststellungen zur Qualifikation nach § 129 Z 1 und Z 3 StGB behauptet die Mängelrüge Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall), weil aus den Konstatierungen, wonach jeweils ein unbekannter Mittäter „im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Angeklagten“ die PKW bzw die Zugangstür zur Tiefgarage aufbrach (US 7 ff), nicht erkennbar sei, „auf welche Art und Weise der Angeklagte eingebrochen haben sollte“. Damit übergeht der Rechtsmittelwerber jedoch die eindeutigen Feststellungen, wonach jeweils ein nicht ausgeforschter Mittäter die Fahrzeuge bzw die Tür aufbrach und der Angeklagte die Fahrzeuge vom Tatort verbrachte (US 7 ff, 14). Inwiefern diese Konstatierungen undeutlich sein sollten, bleibt offen. Einer genaueren Schilderung der Tatmodalitäten bedarf es nicht.

Weiters wirft die Mängelrüge dem Ersturteil vor, für die Feststellungen zur subjektiven Tatseite lediglich eine Scheinbegründung (Z 5 vierter Fall) angeführt zu haben. Damit verkennt sie, dass das Erstgericht sich auf das in der Hauptverhandlung abgelegte umfassende Geständnis des Angeklagten stützen konnte (US 12 f).

Zum Vorsatz des Angeklagten betreffend die Qualifikation nach § 129 StGB führt die Mängelrüge aus, die Begründung der Tatrichter sei offenbar unzureichend (Z 5 vierter Fall), weil „zwischen den sinnleeren Floskeln äußeres Tatgeschehen und jeweilige Handlungsweise“ ... „zwanglos kein logischer Zusammenhang mit der Qualifikation des § 129 Z 1 und 3 StGB erkennbar“ sei. Damit verkennt der Rechtsmittelwerber, dass der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrunde liegendes Wissen oder Wollen grundsätzlich zulässig (RIS-Justiz RS0116882) und im konkreten Fall nicht zu beanstanden ist.

Aus Z 8 bringt der Beschwerdeführer vor, das Erstgericht habe zu I./ des Schuldspruchs ohne vorangehende Information des Angeklagten eine von der Anklage als unmittelbarer Alleintäter abweichende rechtliche Beurteilung als Mittäter vorgenommen und dadurch § 262 erster Satz StPO verletzt.

Damit steht eine Änderung der Beteiligungsform (vgl dazu Ratz, WK-StPO § 281 Rz 545; RIS-Justiz RS0113755 [insbesondere T22, T23, T25]) gar nicht in Rede (RIS-Justiz RS0117320), weshalb eine Anfechtung aus Z 8 scheitert. Im Übrigen basiert die Annahme von Mittäterschaft auf der eigenen Schilderung des Angeklagten in der Hauptverhandlung.

Indem die Subsumtionsrüge (Z 10, nominell auch Z 9 lit a) behauptet, die Qualifikation des § 129 Z 1 oder Z 3 StGB wäre zu Unrecht angenommen worden, weil nach den Feststellungen nicht der Angeklagte selbst, sondern ein unbekannter Mittäter die versperrten PKW bzw die Zugangstür zur Tiefgarage aufbrach (US 7 ff), legt sie nicht dar, weshalb es bei Annahme von Mittäterschaft erforderlich sein sollte, dass jeder Mittäter das Tatbild zur Gänze verwirklicht (RIS-Justiz RS0090011; Fabrizy in WK2 § 12 Rz 26).

Zu I./B./ des Schuldspruchs führt der Rechtsmittelwerber aus (Z 10, nominell auch Z 9 lit a), dass nach dem festgestellten Sachverhalt die Kleinkraftfahrräder vom Angeklagten „auf nicht mehr feststellbare Weise“ bzw durch Verladen des versperrt abgestellten Kleinkraftfahrrads in einen Transporter weggenommen wurden (US 10), übersieht jedoch, dass in diesem Punkt - entgegen seinem Vorbringen - ohnehin kein Einbruch angenommen wurde (US 3, 12).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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