OGH 1Ob17/13a

OGH1Ob17/13a31.1.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Pflegschaftssache des am ***** geborenen C***** V*****, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wiener Neustadt, Referat Jugend und Familie, wegen Unterhalts und Gewährung von Unterhaltsvorschüssen, über den Revisionsrekurs der Mutter D***** V*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 31. Juli 2012, GZ 16 R 266/12z, 267/12x, 268/12v, 269/12s, 270/12p, 271/12k und 272/12g-149, mit dem der Rekurs der Mutter gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Wiener Neustadt vom 8. Februar 2012, GZ 9 Pu 88/10t-117, zurückgewiesen sowie ihren Rekursen gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichts Wiener Neustadt vom 31. Jänner 2012, GZ 9 Pu 88/10t-112, vom 19. April 2012, GZ 9 Pu 88/10t-126, vom 25. April 2012, GZ 9 Pu 88/10t-129 und 130, vom 27. April 2012, GZ 9 Pu 88/10t-132 und vom 2. Mai 2012, GZ 9 Pu 88/10t-133, nicht Folge gegeben wurden, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Die Mutter wurde mit Beschluss des Erstgerichts vom 9. 4. 2009 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 120 EUR für den Minderjährigen verpflichtet, dem Unterhaltsvorschüsse in dieser Höhe gewährt wurden. Die monatliche Unterhaltsverpflichtung der Mutter wurde mit Entscheidung des Rekursgerichts vom 25. 8. 2011 ab 1. 1. 2010 auf 216 EUR erhöht. Ihre Anträge, sie von ihrer Unterhaltspflicht zu entheben (zuletzt ab 1. 1. 2010) wurden teils zurück-, teils abgewiesen. Die Unterhaltsvorschüsse wurden der neu festgesetzten Unterhaltshöhe entsprechend auf 216 EUR erhöht.

Die Mutter bekämpfte in ihren Rekursen Entscheidungen des Erstgerichts über ihre Anträge auf Enthebung von der Unterhaltspflicht sowie die Erhöhung und Weitergewährung der Unterhaltsvorschüsse.

Das Rekursgericht wies einen ihrer Rekurse als verspätet zurück und gab den übrigen nicht Folge. Es ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.

Rechtliche Beurteilung

Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts erhob die Mutter ein selbst verfasstes, nicht von einem Anwalt unterfertigtes Rechtsmittel, das sie mit einem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe verband. Das Erstgericht wies den Verfahrenshilfeantrag ab. Dem Rekurs der Mutter gab das Rekursgericht mit Beschluss vom 4. 1. 2013 nicht Folge. Nach § 62 Abs 2 Z 2 AußStrG war der Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung jedenfalls unzulässig. Die Abweisung des Antrags auf Verfahrenshilfe ist daher in Rechtskraft erwachsen.

Nach § 6 Abs 1 AußStrG müssen sich die Parteien in Verfahren, in denen einander Anträge zweier oder mehrerer Parteien gegenüberstehen können, im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Diese Vertretungspflicht gilt für die Mutter im Unterhaltsverfahren über ihre Anträge auf Enthebung von der Unterhaltspflicht. Ihr selbst verfasster und unterzeichneter Revisionsrekurs ist dem Erstgericht zur Durchführung eines Verbesserungsverfahrens (§ 10 Abs 4 AußStrG) zurückzustellen. Das Rechtsmittel bedarf nach § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG der Unterschrift eines Rechtsanwalts. Falls die Verbesserung des Rechtsmittels unterbleiben sollte, wäre es nach § 67 erster Satz AußStrG vom Erstgericht zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0120077).

Stichworte