OGH 6Ob194/12s

OGH6Ob194/12s31.1.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** P***** R***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Walter Hausberger, Rechtsanwalt in Wörgl, gegen die beklagte Partei J***** T*****, vertreten durch Stolz & Schartner Rechtsanwälte GmbH in Radstadt, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 24. Juli 2012, GZ 4 R 203/12z-38, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Frage der (analogen) Anwendbarkeit des Handelsvertretergesetzes auf einen Vertragspartner, der dem anderen sein gesamtes Hotelbettenkontingent zur ausschließlichen Vermarktung gegen Zahlung eines jährlichen Fixbetrags überließ und dem für jede Vermittlung einer Buchung von Privatkunden an den anderen von diesem Provision versprochen wurde, nicht präjudiziell. Auch in diesem Fall hätte der Beklagte den „Rahmenvertrag“ nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Einhaltung einer Frist vorzeitig auflösen können (§ 22 Abs 1 HVertrG). Das Berufungsgericht hat ohnehin hilfsweise auch ausgeführt, dass nach dem festgestellten Sachverhalt ein vertragswidriges und schuldhaftes Verhalten der Klägerin iSd §§ 6, 22 HVertrG nicht erblickt werden könne. Die Beurteilung, ob hier Vertragsverletzungen vorliegen und welche Intensität diesen zukommt, hängt wesentlich von der Auslegung des „Rahmenvertrags“ ab. Ob aber ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042963). Ebenso ist die Frage, wie eine Erklärung im Einzelfall aufzufassen ist, jeweils nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und stellt im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage dar (RIS-Justiz RS0042555 [T2]). Auch für den Bereich des Handelsvertretergesetzes entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass die Frage, ob eine Vertragsbestimmung so wesentlich ist, dass deren Verletzung durch den Unternehmer den Handelsvertreter zur vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses berechtigt, regelmäßig nur anhand des Einzelfalls beurteilt werden kann und daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO bildet (RIS-Justiz RS0108379 [T10]). Die Auslegung des „Rahmenvertrags“ durch die Vorinstanzen dahin, dass die Klägerin berechtigt war, das gesamte Zimmerkontingent an einen Subveranstalter weiter zu „verkaufen“ und dem Beklagten nur Provisionen für die Vermittlung von Gästen direkt an sie schulde, bedarf keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof.

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