Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Die beklagte Partei macht in ihrer Revision geltend, ihr Verjährungsverzicht sei mit einer bestimmten Versicherungssumme betraglich beschränkt gewesen, sodass der Einwand der Verjährung darüber hinausgehender Ansprüche der Klägerin, die von einer anderen Versicherungssumme ausgeht, nicht gegen Treu und Glauben verstoße.
Rechtliche Beurteilung
Wie aber eine Erklärung zu verstehen ist, ist eine Frage des Einzelfalls und hat keine darüber hinausgehende Bedeutung (RIS-Justiz RS0044358). Eine unvertretbare Auslegung liegt nicht vor.
Auf die Frage, ob die Fassung des Feststellungsbegehrens der Klägerin überhaupt zur Klärung der strittigen Höhe der Versicherungssumme geeignet ist, ist mangels Relevierung im Rechtsmittel nicht einzugehen.
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