OGH 2Ob163/12b

OGH2Ob163/12b24.1.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Barbara A***** S*****, vertreten durch Scherbaum Seebacher Rechtsanwälte GmbH in Graz, und die Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt *****, vertreten durch Dr. Peter Schaden, Mag. Werner Thurner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei D***** Versicherung AG *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Dartmann, Dr. Haymo Modelhart und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen 114.721,62 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 18. April 2012, GZ 5 R 221/11a-29, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Die beklagte Partei macht in ihrer Revision geltend, ihr Verjährungsverzicht sei mit einer bestimmten Versicherungssumme betraglich beschränkt gewesen, sodass der Einwand der Verjährung darüber hinausgehender Ansprüche der Klägerin, die von einer anderen Versicherungssumme ausgeht, nicht gegen Treu und Glauben verstoße.

Rechtliche Beurteilung

Wie aber eine Erklärung zu verstehen ist, ist eine Frage des Einzelfalls und hat keine darüber hinausgehende Bedeutung (RIS-Justiz RS0044358). Eine unvertretbare Auslegung liegt nicht vor.

Auf die Frage, ob die Fassung des Feststellungsbegehrens der Klägerin überhaupt zur Klärung der strittigen Höhe der Versicherungssumme geeignet ist, ist mangels Relevierung im Rechtsmittel nicht einzugehen.

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