OGH 2Ob12/13y

OGH2Ob12/13y24.1.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Unterhaltssache der 1. L***** R*****, sowie der 2. mj J***** R*****, geboren am ***** 1996, und des 3. mj K***** R*****, geboren am ***** 2002, die beiden mj Kinder vertreten durch die Mutter Mag. U***** R*****, sämtliche vertreten durch Dr. Stefan Rieder, Rechtsanwalt in Salzburg, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der drei Kinder gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 14. November 2012, GZ 21 R 311/12z‑32, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Thalgau vom 3. Juli 2012, GZ 3 PU 143/11i‑27, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 17. Juli 2012, GZ 3 PU 143/11i‑29, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:0020OB00012.13Y.0124.000

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Das Erstgericht wies den Antrag der Kinder, den Vater zur Leistung rückständigen monatlichen Unterhalts in Höhe von je 656 EUR für L***** und J***** sowie 390 EUR für K***** im Zeitraum 1. 7. 2010 bis 31. 3. 2012 zu verpflichten, ab.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich der „ außerordentliche Revisionsrekurs der drei Kinder, den das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt hat.

Die Aktenvorlage ist verfehlt.

Gemäß § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.

Im vorliegenden Fall übersteigt der Gegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, nicht 30.000 EUR, wobei der Wert des Entscheidungsgegenstands für jedes

unterhaltsberechtigte Kind gesondert zu ermitteln ist (RIS‑Justiz RS0017257, RS0112656).

Strittige Unterhaltsansprüche für einen konkreten in der Vergangenheit liegenden Zeitraum sind nicht gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten, maßgeblich ist vielmehr der strittige Betrag (6 Ob 3/12b). Das sind hier für die Dauer von 21 Monaten je 13.776 EUR (L***** und J*****) sowie 8.190 EUR (K*****). Eine Zusammenrechnung dieser Beträge findet entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung nicht statt.

Der Beschluss des Rekursgerichts ist daher lediglich im Wege einer Zulassungsvorstellung gemäß § 63 AußStrG anfechtbar. Wird dennoch ein (ordentlicher oder außerordentlicher) Revisionsrekurs erhoben, so hat - auch wenn der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist - das Erstgericht dieses Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel in der Regel als Anträge im Sinne des § 63 AußStrG zu werten sind; allenfalls ist vorher das Verbesserungsverfahren einzuleiten.

Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen.

Stichworte