OGH 6Ob3/12b

OGH6Ob3/12b16.2.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen A***** P*****, geboren am 5. Juli 2000, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, Rechtsvertretung Bezirk *****, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Vaters L***** B*****, vertreten durch Dr. Georg Ch. Auteried, Rechtsanwalt in Wien, als Verfahrenshelfer, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. August 2011, GZ 44 R 415/11x‑101, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 10. März 2011, GZ 2 Pu 115/10i‑86, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Der Vater war zur Leistung eines monatlichen Unterhalts für seinen minderjährigen Sohn in Höhe von 159 EUR verpflichtet. Das Erstgericht enthob ihn dieser Verpflichtung zwar (insoweit rechtskräftig) für die Zeit ab 10. 12. 2010, wies jedoch den Herabsetzungsantrag des Vaters auf monatlich 30 EUR für den Zeitraum 1. 5. bis 10. 12. 2010 ab.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss in seinem abweislichen Teil und erklärte den Revisionsrekurs für nicht zulässig.

Nunmehr legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters vor. Diese Vorgangsweise widerspricht der Rechtslage:

Rechtliche Beurteilung

Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs ‑ außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG ‑ jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen ‑ binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts beim Erstgericht einzubringenden ‑ Antrag an das Rekursgericht stellen (Zulassungsvorstellung), den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; die Zulassungsvorstellung, die mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs ‑ entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts ‑ für zulässig erachtet wird.

Im vorliegenden Fall übersteigt der Gegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, nicht 30.000 EUR: Strittige Unterhaltsansprüche für einen konkreten in der Vergangenheit liegenden Zeitraum sind nicht gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten, maßgeblich ist vielmehr der konkrete strittige Betrag, hier also für die Dauer von rund 5,5 Monaten 129 EUR monatlich, das sind rund 710 EUR insgesamt.

Das Rechtsmittel des Vaters wäre demnach nicht dem Obersten Gerichtshof ‑ auch wenn es als „außerordentliches“ bezeichnet wird ‑, sondern vielmehr dem Rekursgericht vorzulegen gewesen; dies wird nunmehr das Erstgericht nachzuholen haben. Ob der darin gestellte Antrag, der Oberste Gerichtshof möge den Revisionsrekurs für zulässig erachten, den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (stRsp, etwa 6 Ob 142/06k).

Stichworte