Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Ablehnungswerber hat in zahlreichen beim Bezirksgericht Mödling und beim Landesgericht Wiener Neustadt anhängigen Pflegschafts-, Exekutions-, Zivil- und damit in Zusammenhang stehenden Ablehnungsverfahren mehrere Richter wiederholt als befangen abgelehnt. Im vorliegenden Oppositionsverfahren wurden Ablehnungsanträge gegen die Erstrichterin und den Vorsteher des Erstgerichts von den Vorinstanzen übereinstimmend zurückgewiesen.
Der vom Ablehnungswerber erhobene Revisionsrekurs ist gemäß § 24 Abs 2 JN (neuerlich [vgl 3 Ob 124/12z]) unzulässig, weil gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist (RIS‑Justiz RS0098751; RS0074402).
Versuche des Revisionsrekurswerbers, der Rekursentscheidung die Qualität einer bestätigenden Entscheidung abzusprechen, übersehen, dass sein Rechtsmittel ua den Vorwurf erhebt, das Rekursgericht habe die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts vollständig übernommen. Damit wird aber vom Ablehnungswerber die Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses zugestanden.
Angesichts der für den Rechtsmittelausschluss gegebenen Voraussetzungen ist dem Obersten Gerichtshof eine inhaltliche Überprüfung verwehrt.
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