Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsmittelentscheidung im Obsorgeverfahren wurde dem Vater mit internationalem Rückschein am 19. 7. 2012 zugestellt (ON 57); er brachte dagegen einen eigenhändig verfassten außerordentlichen Revisionsrekurs (Postaufgabe am 1. 8. 2012) ein (ON 58).
Ein Verbesserungsauftrag (Einhaltung der Formvorschriften des § 65 AußStrG), Frist 14 Tage, wurde dem Vater mit internationalem Rückschein am 27. 8. 2012 zugestellt (ON 60). Einen fristgerecht am 10. 9. 2012 von einer Schweizer Rechtsanwaltskanzlei zur Post gegebener Schriftsatz (ON 61) mit unklarem Inhalt („Hiermit legen wir gegen den Rekurs vom 19. 07. 2012 Revisionsrekurs ein“) ohne Rechtsmittelgründe und ‑anträge (ON 61) stellte das Gericht dem Vater am 1. 10. 2012 neuerlich zur Verbesserung binnen 14 Tagen unter Anschluss und Hinweis auf § 5 ElRAG (Erfordernis eines inländischen Einvernehmensanwalts) zu (ON 64). Der Vater hat dem neuerlichen Verbesserungsauftrag nicht entsprochen, sondern um Fristverlängerung ersucht (ON 66).
Gemäß § 6 Abs 1 AußStrG müssen sich die Parteien im Revisionsrekursverfahren in Verfahren, in denen einander Anträge zweier oder mehrerer Parteien gegenüberstehen können (dazu zählt auch das Verfahren auf Übertragung der Obsorge, vgl RIS‑Justiz RS0120077 [T7]), durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Zwei vom Erstgericht deshalb zur Heilung des Vertretungsmangels vorgenommene Verbesserungsversuche (§ 10 Abs 4 AußStrG) blieben erfolglos.
Da es dem außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters somit weiterhin an einem Formerfordernis mangelt, ist das Rechtsmittel als unwirksam zurückzuweisen (RIS‑Justiz RS0119968 [T5, T7]; RS0120077 [T1, T8]). Die Verlängerung einer für eine Notfrist eingeräumten Verbesserungsfrist kommt nicht in Betracht (§ 10 Abs 5 letzter Satz AußStrG; RIS‑Justiz RS0124824). Durch einen unzulässigen Antrag auf Fristverlängerung wird der Fristablauf weder unterbrochen noch gehemmt (8 Ob 113/10s).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)