OGH 9ObA112/12d

OGH9ObA112/12d26.11.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter MMag. Dr. Helwig Aubauer und Mag. Regina Bauer-Albrecht als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A***** V*****, vertreten durch Mag. Sonja Fragner, Rechtsanwältin in Krems/Donau, wider die beklagte Partei Land Niederösterreich, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, vertreten durch Mag. Thomas Reisch, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung eines aufrechten Dienstverhältnisses, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. August 2012, GZ 10 Ra 50/12i-24, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Im zwischen den Streitteilen geführten Vorprozess wurde zu 8 ObA 43/09w erkannt, dass sich der Arbeitgeber dann nicht auf das Auslaufen der Frist nach § 60 Abs 2 NÖ LVBG berufen kann, wenn der Vertragsbedienstete rechtzeitig vor Fristablauf einen Antrag auf Zuweisung einer anderen zumutbaren Aufgabe iSd § 58 NÖ LVBG stellt, der Arbeitgeber diese Verpflichtung verletzt und der Vertragsbedienstete bei der gemäß § 58 NÖ LVBG zuzuweisenden Aufgabe keinen Krankenstand gehabt hätte.

Die Beurteilung, ob einer Vertragsbediensteten eine zumutbare Aufgabe iSd § 58 Abs 1 NÖ LVBG angeboten wurde, kann immer nur im Einzelfall erfolgen. Sie begründet daher idR keine erhebliche Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO. Eine solche wird in der Revision auch nicht aufgezeigt:

Das Erstgericht verwies in seinen Feststellungen auf die Ergebnisse des Vorverfahrens, wonach der - als Reinigungskraft in einem Landesklinikum tätigen - Klägerin nur eine unmittelbare Tätigkeit mit Desinfektionsmitteln bzw desinfizierenden Reinigungsmitteln nicht zumutbar ist, sie aber nicht gehindert ist, sich in Spitälern aufzuhalten oder dort zu arbeiten. Der Klägerin wurde die Aufgabe übertragen, in der Wäscherei Stützstrümpfe zu sortieren und Bandagen aufzurollen, Botengänge durchzuführen, Aschenbecher und Mistkübel im Aussenbereich zu entleeren und in den Wäschekammern die Fachböden mit Wasser zu reinigen. Nach ihrer wunschgemäßen Versetzung in ein anderes Landesklinikum wurden ihre Kolleginnen in der Eigenreinigung angewiesen, darauf zu achten, dass sie nicht mit Desinfektionsmitteln arbeitet. Über Beschwerde der Klägerin, dass sie ihr aufgetragen hätten, die Böden mittels Mop mit einem von den Kolleginnen bereits vorbereiteten Desinfektionsmittel zu reinigen, wurde ihr umgehend eine andere (desinfektionsmittelfreie) Reinigungstätigkeit zugewiesen. Wenn das Berufungsgericht zum Ergebnis kam, dass der Klägerin damit eine ihrem Leistungskalkül entsprechende Tätigkeit bei der Beklagten angeboten wurde, liegt darin keine grobe Fehlbeurteilung, die der höchstgerichtlichen Korrektur bedürfte.

Die Revision ist daher zurückzuweisen.

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