OGH 13Os119/12t

OGH13Os119/12t22.11.2012

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. November 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krausam als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ljubomir M***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 vierter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27. August 2012, GZ 61 Hv 83/10m-187, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den unter einem gefassten Beschluss auf Widerruf einer bedingten Entlassung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Über die von der Staatsanwaltschaft (ua) gegen Ljubomir M***** erhobene Anklage (ON 83) ergingen am 14. Dezember 2010 (ON 117) und am 10. Oktober 2011 (ON 143) erstinstanzliche Urteile, die mit Erkenntnissen des Obersten Gerichtshofs vom 25. August 2011 (ON 136) und vom 8. März 2012 (ON 156) jeweils zum Teil aufgehoben wurden.

Bislang in Rechtskraft erwuchsen dabei Schuldsprüche des Ljubomir M***** wegen (richtig) je eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und nach § 28a Abs 1 vierter Fall, Abs 4 Z 3 SMG. In Bezug auf den Vorwurf, in der Nacht vom 16. Mai 2010 auf den 17. Mai 2010 in B***** gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem 50.000 Euro übersteigenden Wert anderen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch Einbruch weggenommen zu haben, hob der Oberste Gerichtshof zuletzt (ON 156) das Urteil vom 10. Oktober 2011 (ON 143) in der im diesbezüglichen Schuldspruch vorgenommenen Subsumtion nach § 130 dritter und vierter Fall StGB auf.

Mit der (nunmehr) angefochtenen Entscheidung wurde Ljubomir M***** wegen der diesem teilweise aufgehobenen Schuldspruch zu Grunde liegenden Tat des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 dritter und vierter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er im einverständlichen Zusammenwirken mit zwei Mittätern in der Nacht vom 16. Mai 2010 auf den 17. Mai 2010 in B***** gewerbsmäßig Designerkleidung im Wert von rund 91.000 Euro und 260 Euro Bargeld Gewahrsamsträgern der K***** GmbH mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch Einbruch in Geschäftsräumlichkeiten weggenommen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 5, 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Entgegen der Mängelrüge (Z 5) ist eine logisch zwingende Begründung der Urteilsfeststellungen zur Täterschaft nicht möglich und daher auch aus dem Blickwinkel des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes nicht gefordert (RIS-Justiz RS0111358).

Die mit dem diesbezüglichen Vorbringen angesprochene Ableitung der Konstatierungen zur Gewerbsmäßigkeit (§ 130 StGB) aus den Umständen, dass der Beschwerdeführer bereits einmal wegen gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls von hochpreisigen Markenwaren verurteilt worden ist und er nur wenige Tage nach der neuerlichen Einreise in das Bundesgebiet erneut qualifiziert einschlägig delinquierte (US 6 f), der professionellen, arbeitsteiligen Vorgangsweise (US 8 iVm US 5) und der prekären wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers (US 8 iVm US 4) entspricht den Gesetzen folgerichtigen Denkens sowie grundlegenden Erfahrungssätzen und ist solcherart unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116732, RS0118317).

Die Sicht der Beschwerde, die Begründung der Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit sei aktenwidrig (Z 5 fünfter Fall), weil das Erstgericht die Strafregisterauskunft (ON 178) unrichtig wiedergebe, indem es insoweit von mehr als einer Vorstrafe ausgehe, trifft nicht zu (US 4, 6). Der Umstand, dass die diesbezüglichen Urteilsdaten in einer Begründungspassage zum Teil unrichtig wiedergegeben werden (US 6), tangiert die relevierte Argumentationskette nicht und ist solcherart unerheblich (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 466).

Inwieweit die angefochtene Entscheidung in diesem Zusammenhang mit Nichtigkeit aus Z 5a des § 281 Abs 1 StPO behaftet sein soll, wird nicht klar.

Die Subsumtionsrüge (Z 10) erschöpft sich in der Bestreitung der Urteilskonstatierungen zur Gewerbsmäßigkeit (US 5) und verfehlt solcherart den gerade darin gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte