OGH 1Ob205/12x

OGH1Ob205/12x15.11.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Univ.-Doz. Dr. A***** N*****, vertreten durch Dr. Reinhard Langner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei M***** M*****, vertreten durch Dr. Christoph Lassmann-Wichtl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 14.613,68 EUR sA und Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 27. Juli 2012, GZ 38 R 358/11w-80, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Döbling vom 12. September 2011, GZ 19 C 187/10z-69, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Ob dem Mieter an einem Zahlungsrückstand ein grobes Verschulden im Sinne des § 33 Abs 2 Satz 1 MRG trifft, ist, was die Revisionswerberin nicht verkennt, stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig. Das Berufungsgericht hat im vorliegenden Fall den ihm insoweit zukommenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten, weshalb die Entscheidung nicht von der Lösung einer im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage abhängt (vgl nur RIS-Justiz RS0042773).

Soweit die Revisionswerberin ausführt, ihr sei deshalb kein grobes Verschulden vorzuwerfen, weil sie darauf vertraut habe, dass ihr Gegenforderungen in der im Verfahren geltend gemachten Höhe zustehen und ihre Prozessvertreterin diese Gegenforderungen auch ordnungsgemäß geltend machen würde, liegt eine im Revisionsverfahren unzulässige Neuerung vor.

Bestehen somit keine Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Mietzinsrückstand - zumindest teilweise - auf grob schuldhaftem Verhalten der Beklagten beruht, hat das Erstgericht zutreffend auch über das Räumungsbegehren abgesprochen, ohne der Beklagten die Möglichkeit einer Nachzahlung des (im Revisionsverfahren nicht mehr strittigen) Mietzinsrückstands durch ein Vorgehen analog § 33 Abs 2 und 3 MRG (mit Teilurteil) zu geben (RIS-Justiz RS0111942 [T6]).

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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