Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ob dem Mieter an einem Zahlungsrückstand ein grobes Verschulden im Sinne des § 33 Abs 2 Satz 1 MRG trifft, ist, was die Revisionswerberin nicht verkennt, stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig. Das Berufungsgericht hat im vorliegenden Fall den ihm insoweit zukommenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten, weshalb die Entscheidung nicht von der Lösung einer im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage abhängt (vgl nur RIS-Justiz RS0042773).
Soweit die Revisionswerberin ausführt, ihr sei deshalb kein grobes Verschulden vorzuwerfen, weil sie darauf vertraut habe, dass ihr Gegenforderungen in der im Verfahren geltend gemachten Höhe zustehen und ihre Prozessvertreterin diese Gegenforderungen auch ordnungsgemäß geltend machen würde, liegt eine im Revisionsverfahren unzulässige Neuerung vor.
Bestehen somit keine Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Mietzinsrückstand - zumindest teilweise - auf grob schuldhaftem Verhalten der Beklagten beruht, hat das Erstgericht zutreffend auch über das Räumungsbegehren abgesprochen, ohne der Beklagten die Möglichkeit einer Nachzahlung des (im Revisionsverfahren nicht mehr strittigen) Mietzinsrückstands durch ein Vorgehen analog § 33 Abs 2 und 3 MRG (mit Teilurteil) zu geben (RIS-Justiz RS0111942 [T6]).
Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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