OGH 1Ob202/12f

OGH1Ob202/12f15.11.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache der Antragstellerin Mag. G***** K*****, vertreten durch Dr. Peter Paul Wolf, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Antragsgegner M***** L*****, vertreten durch Dr. Helene Klaar, Rechtsanwältin in Wien als Kuratorin, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse (§§ 81 ff EheG) über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 23. August 2012, GZ 20 R 90/12v‑12, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Gänserndorf vom 28. Juni 2012, GZ 3 Fam 26/12m‑5, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 2. Juli 2012, GZ 3 Fam 26/12m‑6, ersatzlos aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Rekursgericht übermittelt.

Text

Begründung

Die Antragstellerin begehrte die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach den §§ 81 ff EheG. Zum ersten Verhandlungstermin kam der Antragsgegner ohne Vertreter. Festgehalten wurde, dass er der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sei.

Das Erstgericht bestellte deshalb zur Vertretung des Antragsgegners eine Rechtsanwältin zur Kuratorin.

Das Rekursgericht gab deren Rekurs Folge und hob den Beschluss über die Kuratorbestellung ersatzlos auf. Es traf keinen Bewertungsausspruch und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.

Diese Entscheidung bekämpfte die Antragstellerin in ihrem als „außerordentlichen Revisionsrekurs“ bezeichneten Rechtsmittel. Sie beantragte die Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichts, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht legte dem Obersten Gerichtshof das Rechtsmittel unmittelbar vor. Diese Vorlage ist verfehlt.

Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs ‑ außer im Fall des § 63 Abs 3 ‑ im Fall eines vermögensrechtlichen Entscheidungsgegenstands jedenfalls unzulässig, wenn dieser an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR (RIS‑Justiz RS0125732) nicht übersteigt. In einem solchen Fall kann nur eine Zulassungsvorstellung gemäß § 63 Abs 1 AußStrG an das Rekursgericht erhoben werden.

Das Verfahren über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach den §§ 81 ff EheG hat ohne Zweifel einen Entscheidungsgegenstand vermögensrechtlicher Natur. Dies gilt auch für die in diesem Verfahren zu treffende verfahrensrechtliche Entscheidung, ob für eine der Parteien ein Kurator (hier nach § 4 Abs 2 AußStrG) zu bestellen ist, weil die Bestellung eines Kurators nicht unmittelbar die Person des zu Vertretenden, sondern deren Vermögenssphäre betrifft (1 Ob 144/10y mwN). Obwohl ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur vorlag, hat das Rekursgericht entgegen § 59 Abs 2 AußStrG nicht ausgesprochen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 30.000 EUR übersteigt oder nicht. Dies wird es nachzuholen haben. Sollte eine Bewertung mit einem 30.000 EUR nicht übersteigenden Betrag erfolgen, wäre zu prüfen, ob das vorliegende Rechtsmittel als (mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundene) Zulassungsvorstellung gemäß § 63 Abs 1 AußStrG zu qualifizieren ist. Ob der Rechtsmittelschriftsatz der Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS‑Justiz RS0109623 [T8]).

Stichworte