OGH 4Ob146/12t

OGH4Ob146/12t18.10.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei KR Ing. E***** N*****, vertreten durch Dr. Stephan Duschel und Mag. Klaus Hanten, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei B***** AG, *****, vertreten durch Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Vertragszuhaltung (Streitwert im Sicherungsverfahren 36.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 29. Juni 2012, GZ 15 R 98/12k-11, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß

§§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Der Kläger begehrt die „Fortsetzung der Kooperation im bisherigen Umfang“ und steht auf dem Standpunkt, die zwischen den Streitteilen seit Jahren bestehende Courtage- und Provisionsvereinbarung sei (da ihm eine Kündigung nie übermittelt worden bzw die von der Beklagten erklärte Kündigung unzulässig und unwirksam sei) weiterhin aufrecht (Klage S 5, Replik ON 4 S 3).

Dieses Begehren hat das Rekursgericht zutreffend als „Klage auf Vertragszuhaltung“ und damit als Leistungs- (und nicht als Unterlassungs-)Begehren beurteilt. Zutreffend ist auch die Auffassung, dass das vereinfachte Verfahren nach § 24 UWG nur zur Sicherung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen anwendbar ist (Nachweise zu Schrifttum und Rsp bei Kodek/Leupold in Wiebe/Kodek, UWG § 24 Rz 4) und daher ua bei vertraglichen Leistungsansprüchen ausgeschlossen ist (4 Ob 63/90).

Der Entscheidung 4 Ob 44/98v liegt insoweit ein anderer Sachverhalt zugrunde, als die dortige Klägerin keine Abschlussverpflichtung der Beklagten mit von der Klägerin gebrachten Kunden zu bestimmten Konditionen begehrt hat.

2. Im Vorbringen erster Instanz wirft der Kläger der Beklagten nur vor, ihr jene Auskünfte zu verweigern, die ihn in die Lage versetzen, seinen Kunden einen (Neu-)Abschluss eines Bausparvertrags bei der Beklagten zu vermitteln (Klage S 8).

Dass die Beklagte dem Kläger auch Auskünfte über von ihm in der Vergangenheit bereits vermittelte - laufende - Geschäftsfälle verweigert hätte, hat der Kläger in erster Instanz nicht behauptet; solches wurde von den Tatsacheninstanzen auch nicht als bescheinigt angenommen.

Hat demnach die Beklagte schon nach den Behauptungen des Klägers keine Auskünfte „über die laufenden, von der gefährdeten Partei vermittelten Geschäftsfälle“ verweigert, ist der Sicherungsantrag, soweit er auf solches Verhalten abstellt, unbegründet.

3. Wird ein erfolgslos auf das UWG gestützter Anspruch auch auf einen Vertrag gestützt, kann er insoweit nur durch eine einstweilige Verfügung nach der EO gesichert werden; daher ist Gefahrenbescheinigung notwendig (RIS-Justiz RS0005172).

Die Auffassung des Rekursgerichts, dem Kläger drohe kein unwiederbringlicher Schaden, weil ihm die Beklagte - nach Umstrukturierung des Arbeitsbereichs „Kooperation mit Vertriebspartnern“ innerhalb der Unternehmensgruppe - die mittelbare Fortsetzung der Zusammenarbeit unter Zwischenschaltung einer Konzerngesellschaft angeboten habe, ist nach den Umständen des Einzelfalls nicht zu beanstanden.

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