OGH 4Ob344/76 (RS0005172)

OGH4Ob344/7618.10.2012

Rechtssatz

Wird ein erfolgslos auf das UWG gestützter Anspruch auch auf einen Vertrag gestützt, kann er insoweit nur durch eine einstweilige Verfügung nach der EO gesichert werden; daher ist Gefahrenbescheinigung notwendig.

Normen

EO §381 B
UWG §24

4 Ob 344/76OGH15.06.1976

ÖBl 1977,53

6 Ob 518/85OGH14.02.1985

Vgl aber; Beisatz: Sittenwidrigem Wettbewerbsverhalten wohnt typischerweise eine den Sicherungsanspruch rechtfertigendeInteressensgefährdung inne, zur Sicherung von Ansprüchen aufgrund des UWG bedarf es daher einer besonderen Anspruchsgefährdung nicht. Bei vertragswidrigem Wettbewerbsverhalten spricht zumindest der erste Anschein für eine gleichartige Interessensgefährdung. (T1)

4 Ob 63/90OGH03.04.1990

Auch; RdW 1990,312

4 Ob 146/12tOGH18.10.2012

Beisatz: Das vereinfachte Verfahren nach § 24 UWG ist nur zur Sicherung von Unterlassungs‑ und Beseitigungsansprüchen anwendbar. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19760615_OGH0002_0040OB00344_7600000_001

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