OGH 2Nc24/12w

OGH2Nc24/12w17.10.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** K*****, vertreten durch Dr. Hanspeter Egger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A*****-AG, *****, vertreten durch Dr. Norbert Bergmüller, Rechtsanwalt in Schladming, wegen 1.505,25 EUR sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichts Hietzing das Bezirksgericht Irdning bestimmt.

Text

Begründung

Der Kläger begehrt in seiner beim Bezirksgericht Hietzing am allgemeinen Gerichtsstand der beklagten Partei eingebrachten Klage Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall auf der Salzkammergutstraße in Unterburg.

Die beklagte Partei beantragt die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Irdning, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignet habe. Die von ihr namhaft gemachten Zeugen hätten ihre Wohnsitze in der Steiermark, es werde auch die Durchführung eines Ortsaugenscheins unter Beiziehung eines Kfz-Sachverständigen erforderlich sein.

Der Kläger sprach sich gegen die Delegierung des Verfahrens aus.

Das Bezirksgericht Hietzing erachtete eine Delegierung für zweckmäßig.

Rechtliche Beurteilung

Die Delegierung ist gerechtfertigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0046324) soll eine Delegierung zwar nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden, doch sprechen im Allgemeinen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete; diesem Umstand hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er für derartige Prozesse einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfallort zuständigen Gericht geschaffen hat (§ 20 EKHG).

Dazu kommt im vorliegenden Fall, dass insgesamt sechs Zeugen im Sprengel des Gerichts des Unfallorts wohnen oder berufstätig sind. Die beklagte Partei hat ferner die Vornahme eines Ortsaugenscheins unter Beiziehung eines Kfz-Sachverständigen beantragt, der zweckmäßigerweise vom Gericht des Unfallorts durchzuführen sein wird.

Schon unter Berücksichtigung dieser Umstände liegt die beantragte Delegierung im wohlverstandenen Interesse der Parteien, weil die Sache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Gericht des Unfallorts durchgeführt werden kann (vgl RIS-Justiz RS0108909).

Stichworte