OGH 7Ob170/12v

OGH7Ob170/12v17.10.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei M***** W*****, vertreten durch Dr. Peter Armstark, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei Hofrat Mag. H***** W*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Hochsteger und andere Rechtsanwälte in Hallein, wegen einstweiligen Unterhalts, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Beklagten gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 23. August 2012, GZ 21 R 281/12p‑67, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Oberndorf bei Salzburg vom 17. Juli 2012, GZ 1 C 36/10a‑52, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Das Erstgericht verpflichtete den Gegner der gefährdeten Partei zu einer vorläufigen monatlichen Unterhaltsleistung gemäß § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO von 105 EUR beginnend mit 16. Mai 2012. Das Mehrbegehren von weiteren 1.095 EUR monatlich, wies es ab.

Das Rekursgericht bestätigte über Rekurs des Gegners der gefährdeten Partei den angefochtenen Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 402 Abs 4 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO, § 78 EO ‑ vorbehaltlich des § 528 Abs 2a ZPO ‑ nicht zulässig sei.

Der Gegner der gefährdeten Partei erhob dagegen einen „außerordentlichen“ Revisionsrekurs, den das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof unmittelbar zur Entscheidung vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise entspricht nicht der Rechtslage.

Gemäß §§ 402 Abs 4, 78 EO sind auf Revisionsrekurse im Provisorialverfahren subsidiär die Vorschriften der Zivilprozessordnung anzuwenden.

Bei der Ermittlung des Entscheidungsgegenstands des Rekurs‑ oder Berufungsgerichts im Unterhaltsverfahren kommt es, wenn auch laufende Ansprüche zu beurteilen sind, auf den 36‑fachen Betrag (§ 58 Abs 1 JN) jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags an, der zum Zeitpunkt der Entscheidung der zweiten Instanz zwischen den Parteien noch strittig war. Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung begehrt, so ist der Betrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung maßgebend (RIS‑Justiz RS0046543).

Da lediglich der Gegner der gefährdeten Partei Rekurs an die zweite Instanz erhob und darin seine Verpflichtung bekämpfte, der gefährdeten Partei monatlich 105 EUR zu zahlen, beträgt der maßgebliche Wert des Entscheidungsgegenstands 3.780 EUR. In Unterhaltssachen ist aber nunmehr im Streitwertbereich bis 30.000 EUR kein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig (§§ 505 Abs 4, 528 Abs 3 ZPO), sondern im Weg des Abänderungsantrags gemäß § 528 Abs 2a ZPO (hier in Verbindung mit § 78 und § 402 EO) unter sinngemäßer Anwendung des § 508a ZPO und eines damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurses Abhilfe beim Rekursgericht zu suchen (2 Ob 18/10a mwN).

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