OGH 14Os98/12m

OGH14Os98/12m16.10.2012

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Oktober 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Haberreiter als Schriftführerin in der Strafsache gegen Sven K***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 13. Juni 2012, GZ 13 Hv 61/12g-37, sowie die Beschwerde des Angeklagten gegen den gemeinsam mit dem Urteil gefassten Beschluss auf Widerruf bedingter Strafnachsichten nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Sven K***** jeweils eines Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (I) und der schweren Nötigung nach §§ 105, 106 Abs 1 Z 1 (erster Fall) StGB (II) schuldig erkannt.

Danach hat er am 24. Dezember 2011 in Judenburg Katja S*****

(I) mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er sie an einem Arm erfasste, gewaltsam in seine Wohnung und sein Schlafzimmer zog, dort an ihrem rechten Unterarm so ruckartig anzog, dass sie zu Boden fiel, sich sodann auf ihren Unterleib setzte, ihr trotz ihrer Gegenwehr Hose und Unterhose bis zu den Knöcheln schob und sodann aufgrund seiner körperlichen Überlegenheit den Geschlechtsverkehr trotz ihrer Bekundungen, er solle sie in Ruhe lassen, durchführte, wobei er sie mit seinen Händen an ihren Oberarmen zu Boden drückte und auch an ihren Schultern festhielt;

(II) im Anschluss an die zu Punkt I genannte Tat durch gefährliche Drohung mit dem Tod, nämlich durch die ihr gegenüber getätigte Äußerung, „wenn'st einmal was sag'st, bring ich dich um. Das wirst du für dein Leben büßen“, zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von einer Anzeigeerstattung und von der Schilderung des Vorfalls gegenüber weiteren Personen genötigt.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus dem Grund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.

Der Mängelrüge zuwider ist die Annahme der Glaubwürdigkeit des Tatopfers nicht unvollständig (Z 5 zweiter Fall) begründet. Der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen aufgrund des von diesem - hier durch Vorführung der Ton- und Bildaufnahme über die kontradiktorische Vernehmung (ON 36 S 20) - in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher ist der Anfechtung mit Mängelrüge entzogen (RIS-Justiz RS0106588). Die Beurteilung der Überzeugungskraft von Aussagen kann jedoch unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit mangelhaft erscheinen, wenn sich das Gericht mit gegen die Glaubwürdigkeit sprechenden Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt hat. Der Bezugspunkt einer solchen Kritik besteht aber nicht in der Sachverhaltsannahme der Glaubwürdigkeit, sondern ausschließlich in den Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 432). Mit der Behauptung, die Aussage der Mutter des Tatopfers über dessen Verhalten nach dem inkriminierten Vorfall, insbesondere während der gemeinsamen Weihnachtsfeier im Familienkreis, weiche erheblich von den Angaben des Opfers ab, spricht die Mängelrüge solche Tatsachen nicht an.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die (implizite) Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPO.

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