Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil - das auch einen unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Freispruch vom angeschuldigten Eigenkonsum von Suchtgift enthält - wurde Jamba S***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (1) und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG (2) schuldig erkannt.
Danach hat er in Graz und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift
1. in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er von Dezember 2010 bis 20. Juli 2011 in wiederholten Angriffen zumindest 13.000 Gramm Cannabiskraut (mit einem Gehalt an Reinsubstanz THC von 4 % - US 4) an Stefanie Sch*****, Mohamet J***** und weitere namentlich nicht bekannte Personen übergab,
2. erworben und besessen, indem er anlässlich der Sicherstellung durch die Kriminalpolizei am 21. Juli 2011 487,4 Gramm Cannabiskraut (20,3 +/- 1,6 Gramm THC in Reinsubstanz) besaß.
Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 10 StPO.
Rechtliche Beurteilung
Soweit die Mängelrüge (Z 5) über den Schuldspruch (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) hinausgehende Quanten an weitergegebenem Suchtgift errechnet, erweist sie sich als nicht zum Vorteil des Angeklagten ausgeführt. Dass der Beschwerdeführer von ihm gelieferten 13.500 Gramm Cannabiskraut 13.000 Gramm gewinnbringend weiterverkaufte (US 3), begründeten die Tatrichter in US 8 mängelfrei.
Die - überdies die erstgerichtlichen Erwägungen dazu (US 10) außer Acht lassenden - Überlegungen zu Herkunft und Höhe des für verfallen erklärten Geldbetrags (US 2) sind ein disloziertes Berufungsvorbringen (RIS-Justiz RS0114233 [T2, T3]; das ins Treffen geführte Erkenntnis 11 Os 116/11k ist sowohl vom rechtlichen als auch vom faktischen Ansatz mit dem gegenständlichen Straffall nicht zu vergleichen).
Der Tatsachenrüge (Z 5a) ist grundsätzlich zu erwidern:
Dieser formelle Nichtigkeitsgrund greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, maW intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht. Die Tatsachenermittlung im kollegialgerichtlichen Verfahren bleibt den Richtern erster Instanz vorbehalten, die unter dem Eindruck der unmittelbaren, mündlichen und kontradiktorischen Beweiserhebung entscheiden. Beweiswürdigende Detailerwägungen diesseits der Schwelle erheblicher Bedenklichkeit - wie in Erledigung einer Berufung wegen Schuld - sind dem Obersten Gerichtshof somit verwehrt und auch in einer Tatsachenrüge nicht statthaft (RIS-Justiz RS0118780, RS0119583).
Indem nur das angebliche Fehlen aktenkundiger Beweisergebnisse für die Schuld des Angeklagten, nicht aber gegen dessen Schuld sprechende Tatumstände releviert werden, gelangt die Tatsachenrüge nicht zu prozessförmiger Darstellung (13 Os 28/09f, 11 Os 127/09z ua).
Als Aufklärungsrüge geht der Nichtigkeitsgrund der Z 5a des § 281 Abs 1 StPO dem der Z 4 leg cit nach: Wird behauptet, das Erstgericht habe seine Pflicht zu amtswegiger Wahrheitsforschung vernachlässigt, muss die Rüge deutlich machen, wodurch der Angeklagte an der Ausübung seines Rechts, die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war (RIS-Justiz RS0114036, RS0115823; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480) - eine solche Darlegung lässt der Beschwerdeführer vermissen.
Soweit das Rechtsmittelvorbringen nicht bereits aus den dargelegten Gründen den Anfechtungsrahmen verlässt, genügt zur Erwiderung, dass die folgenden Einwände beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Feststellungen erwecken:
In den abgehörten Telefonaten werden weder Drogen noch Mengen konkret genannt (vgl dazu US 5 f: Verwendung codierter Begriffe). Die Lebensgefährtin des Angeklagten gab an, keine Anhaltspunkte für einen Drogenhandel durch ihren Freund wahrgenommen zu haben (ON 201 S 7 - der Nichtigkeitswerber verkehrt die Aussage allerdings durch Weglassens des Wortes „zunächst“ und die Nichterwähnung der weiteren Aussageinhalte geradezu in ihr Gegenteil). Der Zeuge O***** (nach den Urteilsannahmen einer der Zulieferer des Angeklagten - US 3, 6, 7) will dem Angeklagten nie Drogen verkauft haben, vielmehr habe dieser „mit Drogen und Cannabiskraut überhaupt nichts zu tun“ gehabt (ON 201 S 9 f).
Die Subsumtionsrüge (Z 10) hält sich nicht - wozu sie indes prozessual verpflichtet wäre - an die erstgerichtlichen Feststellungen als Ausgangspunkt des Aufzeigens eines Rechtsfehlers. Die tatverfangene Suchtgiftmenge nach Schuldspruch 2 ist in der dessen Punktes 1 gerade nicht enthalten (US 3) und konnte das bloße Erwerben und Besitzen von Cannabiskraut sinnfällig nicht in einem Schuldspruch wegen Überlassens einer anderen Menge dieses verpönten Stoffes aufgehen (US 4).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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