Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruht, wurde Peter P***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 7. Februar 2012 in B***** Monika P***** dadurch, dass er ihr mit einem Messer in den linken oberen Brustbereich stach, absichtlich eine schwere Körperverletzung, nämlich eine Stichverletzung am linken oberen Brustkorb mit Eröffnung der Brusthöhle und Verletzung der Lunge, zugefügt.
Die Geschworenen hatten die nach dem Verbrechen des Mordes nach §§ 15, 75 StGB gestellte Hauptfrage ebenso verneint wie die Eventualfrage nach dem Verbrechen des Totschlags nach §§ 15, 76 StGB, die nach dem Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB gestellte Eventualfrage hingegen (stimmeneinhellig) bejaht. Die zur Zurechnungsunfähigkeit gestellte Zusatzfrage wurde verneint.
Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Z 5 und 6 des § 345 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die ihr Ziel verfehlt.
Rechtliche Beurteilung
Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung am 4. Juli 2012 eine Ergänzung des neuropsychiatrischen Gutachtens durch den Sachverständigen dahingehend beantragt, dass zum Beweis der Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt sein Blut auch „auf Substanzen aus berauschenden Pilzen“ untersucht werden solle (ON 68 S 107).
Entgegen dem Beschwerdevorbringen (Z 5) wurden durch die Abweisung dieses Antrags durch den Schwurgerichtshof (ON 68 S 108 f) Verteidigungsrechte nicht verletzt. Denn der Sachverständige hatte, in der Hauptverhandlung zu diesem Thema befragt, dezidiert festgehalten, dass sich an der Frage der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit auch durch einen neuerlichen (Blut-)Befund nichts ändern würde. Die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit basiere nämlich auf einer Kenntnis des psychobiologischen Zustands zur Tatzeit und erfolge nicht auf der „Grundlage irgendwelcher Laborbefunde“ (ON 68 S 97, 100).
Davon ausgehend hätte es eines zusätzlichen Vorbringens bei Antragstellung bedurft, weshalb die Durchführung des angestrebten Beweises das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde (RIS-Justiz RS0118123; § 55 Abs 1 letzter Satz StPO). Die in der Beschwerde zur Fundierung des Antrags nachgetragenen Gründe (behauptete unterschiedliche „motivationale“ Grundlage, „unlängst in einem inhaltlich ausgesprochen ähnlichen Fall“ erstattetes Gutachten, angeblich amtsbekannte Kenntnis von der halluzinogenen Stärke von Pilzen; vgl aber ON 68 S 102) sind angesichts der auf Nachprüfung der erstgerichtlichen Vorgangsweise angelegten Konzeption dieses Nichtigkeitsgrundes unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618, RS0099117).
Welche „weitere Eventualfrage“ bei Stattgabe des Antrags noch gestellt hätte werden müssen, vermag die Beschwerde selbst nicht darzulegen (Z 6).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§§ 285i, 344 StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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