OGH 15Os95/12b

OGH15Os95/12b26.9.2012

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. September 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Krausam als Schriftführerin in der Strafsache gegen Karl R***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 16. Jänner 2012, GZ 22 Hv 114/10w-53, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthält, wurde Karl R***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 (richtig: Abs 1 und) Abs 2 erster Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 30. November 2006 in V***** Bianca S***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er sie unter Einsatz von Körperkraft an eine Wand drückte, ihre Hände festhielt, seine Hose und Unterhose hinunter zog, ihre Hand gegen ihren Willen und ihre Gegenwehr zu seinem Penis führte und sie zwang, einen Handverkehr an ihm zu vollziehen, worauf er auf ihren Oberschenkel ejakulierte, ihr sodann trotz ihrer Gegenwehr und ihrer Tränen Hose und Unterhose hinunter zog, sie wiederum gewaltsam an die Wand drückte, ein Bein zwischen ihre Beine presste, mit seinem Penis in ihre Vagina eindrang und einen Geschlechtsverkehr an ihr vollzog, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) der Bianca S*****, nämlich eine posttraumatische Belastungsstörung einhergehend mit einer 24 Tage überschreitenden Gesundheitsschädigung zur Folge hatte.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Z 4, 5, 5a, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; diese verfehlt ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurde der in der Hauptverhandlung am 16. Jänner 2012 - unter Verweis auf den Schriftsatz ON 51 - gestellte Antrag auf „Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens mit Lehrbefugnis an einer in- oder ausländischen Universität“ (ON 52 S 43) zu Recht abgewiesen.

Gemäß § 127 Abs 3 StPO ist ein weiterer Sachverständiger dann beizuziehen, wenn der Befund unbestimmt oder das Gutachten widersprüchlich oder sonst mangelhaft ist oder die Angaben zweier Sachverständiger über die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen oder die hieraus gezogenen Schlüsse erheblich von einander abweichen und sich die Bedenken nicht durch Befragung beseitigen lassen.

Im vorliegenden Fall hatte der Verteidiger die Gelegenheit, die gerichtlich bestellte (ON 1 S 15) psychologische Sachverständige mit einer von ihm vorgelegten „methodenkritischen Stellungnahme des Prof. Dr. B***** Sch*****“ (ON 51) zu konfrontieren. Die Sachverständige hat zur Kritik an der Methodik ihres Gutachtens explizit Stellung genommen und die ihr dazu (auch vom Verteidiger) gestellten Fragen (ausführlich) beantwortet (ON 52 S 5 ff); es hätte daher eines weiteren Vorbringens im Antrag bedurft, weshalb das Gutachten weiterhin mangelhaft iSd § 127 Abs 3 StPO sei (12 Os 36/04; Hinterhofer, WK-StPO § 127 Rz 16). Im Übrigen hat der Antragsteller auch nicht vorgebracht, dass die Zeugin bereit gewesen wäre, an einer körperlichen Untersuchung oder sonstigen Befundaufnahme durch Sachverständige mitzuwirken (RIS-Justiz RS0118956).

Dem Vorwurf der Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) zuwider hat das Erstgericht die Angaben des Angeklagten vor dem LPK Oberösterreich, er habe fallweise mit Bianca S***** allein im Wald und auf dem Feld Arbeiten verrichtet (ON 2 S 37), richtig wiedergegeben und darin einen Widerspruch zu seiner Verantwortung in der Hauptverhandlung, er sei nie allein mit dem Tatopfer gewesen (ON 25 S 9), gesehen (US 10: „… je alleine mit der Praktikantin S***** gewesen“).

Soweit unter der Z 5a neuerlich die Nichtbestellung eines weiteren Gutachters releviert wird, ist die Beschwerde auf die Subsidiarität der Aufklärungsrüge (Z 5a) gegenüber der Verfahrensrüge (Z 4) hinzuweisen (RIS-Justiz RS0115823).

Als Tatsachenrüge will die Z 5a nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel verhindern (RIS-Justiz RS0118780). Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht (RIS-Justiz RS0119583).

Mit der Behauptung, das Erstgericht habe der Stellungnahme von Prof. Dr. Sch***** nicht den entsprechenden Stellenwert zugebilligt, dem Hinweis auf das Alter des Angeklagten und die Unwahrscheinlichkeit zweier aufeinander folgender Ejakulationen, auf Unsicherheiten des Tatopfers hinsichtlich des konkreten Tatzeitpunkts, dem Verweis auf die von einer Gynäkologin einige Tage nach der Tat durchgeführte Untersuchung, die keine Auffälligkeiten ergeben habe (vgl aber die Aussage der Ärztin, wonach Verletzungen im Vaginalbereich „fast immer innerhalb längstens einer Woche verheilt sind“; ON 50 S 3), und eigenständigen Beweiswerterwägungen zur Glaubwürdigkeit des Tatopfers und sonstiger Zeugen gelingt es der Beschwerde nicht, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Feststellungen zu erwecken. Schließlich wird auch mit der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz keine Nichtigkeit aus Z 5a aufgezeigt (RIS-Justiz RS0102162).

Die mit der Nichtigkeitsbeschwerde vorgelegten Urkunden (Arztbrief des A***** vom 25. Juli 1994 und Schreiben des Dr. med. Gerhard H***** vom 23. Mai 2012) sind - wie auch die Beschwerde einräumt - aufgrund des für Beweismittel bestehenden Neuerungsverbots im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde unbeachtlich.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet, das Drücken des Opfers gegen die Wand bzw das Schieben eines Beines zwischen die Beine des Opfers (wobei sie das ebenfalls konstatierte Auseinanderdrücken der Beine unerwähnt lässt; US 5) sei keine Gewalt im Sinne des § 201 StGB, leitet diese - im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung stehende (Philipp in WK2 § 201 Rz 13) - Behauptung aber nicht argumentativ aus dem Gesetz ab. Der darauf aufbauenden Argumentation, die dann allein verbleibende Nötigung zum Handverkehr stelle nur das Verbrechen nach § 202 Abs 1 StGB dar, ist damit der Boden entzogen. Welche Konstatierungen zur subjektiven Tatseite über die im Urteil getroffenen Feststellungen (US 6 letzter Absatz, 7) noch erforderlich wären, vermag die Rüge nicht darzulegen.

Die Subsumtionsrüge (Z 10) argumentiert in Bezug auf die als schwere Körperverletzung konstatierte Tatfolge, der sexuelle Übergriff sei vom Tatopfer deshalb als besonders schwerwiegend empfunden worden, weil dieses homosexuell veranlagt sei, weshalb sie (die Tatfolge) nicht vorhersehbar gewesen sei. Die Kritik geht dabei aber nicht von den tatsächlichen Urteilsannahmen aus, wonach der eingetretene Erfolg für den Angeklagten objektiv wie subjektiv vorhersehbar war (US 7 und 27), und verfehlt solcherart die gebotene Orientierung an der Verfahrensordnung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO) woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die Erledigung der Berufung ergibt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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