OGH 2Nc22/12a

OGH2Nc22/12a19.9.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Bernhard Krause, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B***** Versicherungs Aktiengesellschaft *****, vertreten durch Dr. Kurt Konopatsch, Dr. Sonja Jutta Sturm-Wedenig, Rechtsanwälte in Leoben, wegen 8.668,19 EUR sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichts Leopoldstadt das Bezirksgericht Leoben bestimmt.

Text

Begründung

Am 3. 12. 2012 ereignete sich auf der L116 in Richtung St. Michael in der Obersteiermark ein Verkehrsunfall zwischen einem von der klagenden Partei geleasten und einem bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten Fahrzeug. Beide Seiten werfen dem Lenker des jeweils gegnerischen Fahrzeugs das Überschreiten der Fahrbahnmitte vor.

Die beklagte Partei hat zwei Zeugen, wohnhaft im Unfallsbereich, namhaft gemacht und einen Ortsaugenschein sowie die Beiziehung eines Kfz-technischen Sachverständigen zur Klärung des Unfallhergangs und im Hinblick darauf die Delegierung des Verfahrens an das Bezirksgericht Leoben beantragt.

Die klagende Partei wandte sich gegen die Delegierung des Verfahrens, weil die Zeugen der Klagsseite ihren Wohnsitz nicht im Sprengel des Bezirksgerichts Leoben hätten. Sie beantragte die Einvernahme eines Zeugen aus 8160 Krottendorf.

Das Vorlagegericht erachtet die Delegierung als zweckmäßig.

Rechtliche Beurteilung

Die Delegierung ist gerechtfertigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0046324) soll eine Delegierung zwar nur einen Ausnahmefall darstellen und keinesfalls eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorrufen, doch sprechen im Allgemeinen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignet hat. Diesem Umstand hat der Gesetzgeber auch dadurch Rechnung getragen, dass er für derartige Prozesse einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfallort zuständigen Gericht geschaffen hat (§ 20 EKHG).

Im vorliegenden Fall wohnen die von Beklagtenseite beantragten Zeugen im Sprengel des Gerichts des Unfallsorts und wurde die Vornahme eines Lokalaugenscheins beantragt, der zweckmäßigerweise vom Gericht des Unfallsorts durchzuführen ist. Auch der Zeuge der Klagsseite hat eine nähere Anreise zum Bezirksgericht Leoben als zum Bezirksgericht Leopoldstadt.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände liegt die beantragte Delegierung im wohlverstandenen Interesse der Parteien, weil die Sache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Gericht des Unfallsorts abgeführt werden kann (RIS-Justiz RS0108909).

Stichworte