OGH 8Ob32/12g

OGH8Ob32/12g13.9.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch den Hofrat Hon.‑Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache des Betroffenen A***** W*****, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Sachwalterbestellung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 9. August 2011, GZ 52 R 52/11w‑24, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision spricht keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG an. Die Frage, ob die Bestellung eines Sachwalters angezeigt ist, kann nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls gelöst werden. Eine Einzelfallentscheidung kann vom Obersten Gerichtshof nur dann überprüft werden, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnorm im Sinne einer krassen Fehlbeurteilung korrigiert werden müsste (RIS‑Justiz RS0087091 [T2]; RS0044088; RS0008526).

Von einer solchen Fehlbeurteilung kann aber nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Tatsachenfeststellungen (RIS‑Justiz RS0007236 [T4, T5]; RS0108449) über die bestehende psychische Erkrankung des Betroffenen und deren Auswirkungen nicht die Rede sein.

Behauptete erstinstanzliche Verfahrensmängel, die das Rekursgericht geprüft und verneint hat, können in dritter Instanz nicht mehr neuerlich aufgegriffen werden (RIS‑Justiz RS0030748; RS0050037).

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