Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision spricht keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG an. Die Frage, ob die Bestellung eines Sachwalters angezeigt ist, kann nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls gelöst werden. Eine Einzelfallentscheidung kann vom Obersten Gerichtshof nur dann überprüft werden, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnorm im Sinne einer krassen Fehlbeurteilung korrigiert werden müsste (RIS‑Justiz RS0087091 [T2]; RS0044088; RS0008526).
Von einer solchen Fehlbeurteilung kann aber nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Tatsachenfeststellungen (RIS‑Justiz RS0007236 [T4, T5]; RS0108449) über die bestehende psychische Erkrankung des Betroffenen und deren Auswirkungen nicht die Rede sein.
Behauptete erstinstanzliche Verfahrensmängel, die das Rekursgericht geprüft und verneint hat, können in dritter Instanz nicht mehr neuerlich aufgegriffen werden (RIS‑Justiz RS0030748; RS0050037).
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