OGH 8ObA48/12k

OGH8ObA48/12k13.9.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die fachkundigen Laienrichter MMag. Dr. Robert Schneider und Dr. Gerda Höhrhan-Weiguni als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei ***** E***** K*****, vertreten durch Dr. Roland Gerlach, Mag. Branco Jungwirth, Mag. Michaela Gerlach, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei E***** GmbH, *****, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 5.416,18 EUR brutto sA und Feststellung (Streitwert 37.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Juni 2012, GZ 9 Ra 61/12z-34, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Auslegung einer Vereinbarung und die sich allenfalls daraus ergebende Qualifikation als Vergleich sind in aller Regel Einzelfallentscheidungen, die nur dann vom Obersten Gerichtshof überprüft werden können, wenn dem Berufungsgericht eine schwerwiegende Fehlbeurteilung der maßgeblichen Rechtsfragen unterlaufen ist, die zur Wahrung der Rechtssicherheit und Rechtseinheit einer Korrektur bedarf (RIS-Justiz RS0042776; RS0113785; RS0044358; RS0042936 ua).

Ob die anlässlich des Pensionseintritts der Klägerin getroffene Vereinbarung der Streitteile Vergleichscharakter hat oder ob es sich lediglich um eine Regelung von Modalitäten der Auflösung des Dienstverhältnisses handelt, kann hier auch dahingestellt bleiben.

Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, selbst bei Annahme eines Vergleichscharakters erfasse die zu beurteilende Generalklausel über „ihre Ansprüche aus dem Dienstverhältnis“ nicht auch etwaige Schadenersatzansprüche aus einer Verletzung von Beratungs- und Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Pensionskassenvertrag, kann sowohl den eigentlichen Wortlaut als auch die festgestellten Begleitumstände des Abschlusses für sich ins Treffen führen und ist danach jedenfalls nicht unvertretbar (vgl RIS-Justiz RS0044358 [T17]; RS0042776 [T13] ua).

Sonstige Einwände wurden nicht erhoben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte