Spruch:
Die Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Auslegung einer Vereinbarung und die sich allenfalls daraus ergebende Qualifikation als Vergleich sind in aller Regel Einzelfallentscheidungen, die nur dann vom Obersten Gerichtshof überprüft werden können, wenn dem Berufungsgericht eine schwerwiegende Fehlbeurteilung der maßgeblichen Rechtsfragen unterlaufen ist, die zur Wahrung der Rechtssicherheit und Rechtseinheit einer Korrektur bedarf (RIS-Justiz RS0042776; RS0113785; RS0044358; RS0042936 ua).
Ob die anlässlich des Pensionseintritts der Klägerin getroffene Vereinbarung der Streitteile Vergleichscharakter hat oder ob es sich lediglich um eine Regelung von Modalitäten der Auflösung des Dienstverhältnisses handelt, kann hier auch dahingestellt bleiben.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, selbst bei Annahme eines Vergleichscharakters erfasse die zu beurteilende Generalklausel über „ihre Ansprüche aus dem Dienstverhältnis“ nicht auch etwaige Schadenersatzansprüche aus einer Verletzung von Beratungs- und Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Pensionskassenvertrag, kann sowohl den eigentlichen Wortlaut als auch die festgestellten Begleitumstände des Abschlusses für sich ins Treffen führen und ist danach jedenfalls nicht unvertretbar (vgl RIS-Justiz RS0044358 [T17]; RS0042776 [T13] ua).
Sonstige Einwände wurden nicht erhoben.
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