OGH 2Ob62/12z

OGH2Ob62/12z7.8.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Sol, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** K*****, vertreten durch Dr. Gottfried Kassin, Rechtsanwalt in St. Veit/Glan, gegen die beklagte Partei Verband *****, vertreten durch Dax & Partner Rechtsanwälte GmbH in Eisenstadt, wegen 7.035,74 EUR, und Rente über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. Jänner 2012, GZ 13 R 7/12p-34, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 3. November 2011, GZ 15 Cg 49/10a-30, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 768,24 EUR (darin 128,04 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen haben das Zahlungs- und das Rentenbegehren der Klägerin (anders als das Feststellungsbegehren) gemäß § 1327 ABGB abgewiesen, weil keine Unterhaltspflicht des getöteten Sohnes ihr gegenüber bestanden habe. Mit einem Monatsnettoeinkommen von knapp über 2.000 EUR (12x/Jahr) sei sie in der Lage, die ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse zu befriedigen. Ihr Einkommen liege etwa bei 40 % des gemeinsamen Einkommens mit ihrem Sohn, sodass auch nicht von einer „sittlichen Pflicht“ des Sohnes, für seine Mutter Unterhalt zu leisten, gesprochen werden könne. Das Berufungsgericht hat die Revision für zulässig erklärt, weil der Oberste Gerichtshof in Einzelfällen Schadenersatz wegen entgangenen Unterhalts zugesprochen habe, obwohl kein gesetzlicher Anspruch auf Unterhalt bestanden habe.

Die Klägerin macht in ihrer Revision geltend, dass ihr (Unterhalts-)Anspruch entsprechend der tatsächlich durch den getöteten Sohn erfolgten Leistung zu bejahen sei. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs werde der angemessene und nicht nur der notwendige Unterhalt geschuldet. Der geforderte Betrag entspreche der den Sohn treffenden und von ihm auch anerkannten und erfüllten Beistandspflicht. Dem Klagebegehren wäre daher vollinhaltlich Folge zu geben gewesen.

Der Klägerin ist insoweit zu folgen, als die Mehrleistung über den gesetzlichen Unterhalt hinaus dann gefordert werden kann, wenn sie noch einigermaßen ins Verhältnis zur gesetzlichen Unterhaltspflicht gesetzt werden kann (2 Ob 119/09b mwN). Die Hinterbliebenen sind so zu stellen, wie sie stünden, wenn der zum Unterhalt Verpflichtete nicht getötet worden wäre (2 Ob 149/09i mwN). Grundvoraussetzung des Anspruchs nach § 1327 ABGB ist jedoch das Bestehen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs (vgl RIS-Justiz RS0031391). Ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch von Eltern gegen Kinder besteht aber nur bei fehlender Selbsterhaltungsfähigkeit (siehe § 143 Abs 1 ABGB; RIS-Justiz RS0047912).

Das Berufungsgericht hat jedenfalls vertretbar (§ 502 Abs 1 ZPO) dargelegt, dass es der Klägerin nicht an der Selbsterhaltungsfähigkeit mangle. Es trifft auch zu, dass den von der Klägerin zitierten Entscheidungen keine vergleichbaren Sachverhaltskonstellationen zugrunde liegen. Die Beurteilung der Vorinstanzen, wonach das Leistungs- und Rentenbegehren der Klägerin nicht zu Recht bestehe, ist daher nicht zu beanstanden.

Die Revisionswerberin hat mit ihren Ausführungen keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt. Das Rechtsmittel ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs 1, § 50 Abs 1 ZPO. Da der Beklagte in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente sein Schriftsatz zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.

Stichworte