OGH 1Ob108/12g

OGH1Ob108/12g1.8.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen I***** B*****, über die Revisionsrekurse der Betroffenen, vertreten durch Dr. Manfred Rath, Rechtsanwalt in Graz, gegen die Beschlüsse des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 21. März 2012, GZ 2 R 73/12p‑179, sowie vom 22. März 2012, GZ 2 R 74/12k‑180, mit denen die Beschlüsse des Bezirksgerichts Leibnitz vom 7. Februar 2012, GZ 12 P 78/11i‑162, sowie vom 8. Februar 2012, GZ 12 P 78/11i‑163, bestätigt wurden, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.

Der Antrag des Sachwalters auf Ersatz der Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortungen wird abgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht genehmigte im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Liegenschaft der Betroffenen die Auszahlung einer Vermittlungsprovision an das Maklerunternehmen (ON 162), genehmigte die Pflegschaftsrechnung des für die Betroffene bestellten Sachwalters für die Zeit vom 3. 8. 2010 bis 31. 12. 2011 und bestimmte dessen Entschädigung, Entgelt und Auslagenersatz mit insgesamt 44.640,17 EUR (ON 163).

Das Rekursgericht gab den gegen diese Beschlüsse erhobenen Rekursen der Betroffenen nicht Folge. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs gegen die Bestimmung der Sachwalterentschädigung jedenfalls unzulässig sei, und ließ im Übrigen den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.

Die Betroffene bekämpft in ihren Revisionsrekursen diese Beschlüsse des Rekursgerichts.

Rechtliche Beurteilung

Soweit sich ihr Revisionsrekurs gegen die Bestimmung von Entschädigung, Entgelt und Aufwandersatz des Sachwalters richtet, ist er als Rechtsmittel gegen eine Entscheidung im Kostenpunkt (RIS‑Justiz RS0008673 [T12]; RS0007695 [T23]) nach § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG jedenfalls unzulässig.

Soweit sich die Betroffene gegen die Genehmigung der Auszahlung einer Vermittlungsprovision sowie der Pflegschaftsrechnung wendet, sind die Revisionsrekurse mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen, was nach § 71 Abs 3 AußStrG keiner Begründung bedarf.

Zur Kostenentscheidung gegenüber dem Sachwalter: In einem Verfahren im Zusammenhang mit der Genehmigung der Pflegschaftsrechnung und der zugleich zu treffenden Entscheidung über die Gewährung von Entgelt, Entschädigung für persönliche Bemühungen und Aufwandersatz des gesetzlichen Vertreters (§ 137 AußStrG) findet nach § 139 Abs 2 AußStrG auf keinen Fall ein Kostenersatz statt (vgl Zankl/Mondel in Rechberger, AußStrG § 139 Rz 2 iVm Rz 1; weitergehend Fucik/Kloiber, AußStrG § 139 Rz 2). Im Übrigen waren die Rechtsmittelbeantwortungen nicht im Sinne des § 78 Abs 1 AußStrG zur Rechtsverfolgung notwendig, weil der Oberste Gerichtshof deren Erstattung nicht freigestellt hat (RIS‑Justiz RS0121741).

Stichworte