OGH 8Ob79/12v

OGH8Ob79/12v26.7.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.

 Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.‑Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) M***** G*****, und 2) J***** G*****, ebendort, beide vertreten durch Petzer, Marschitz & Bodner, Rechtsanwälte in Kufstein, gegen die beklagten Parteien 1) S***** L*****, und 2) W***** K*****, ebendort, beide vertreten durch Mag. Oliver Bosin und Mag. Thomas Frischmann, Rechtsanwälte in Bad Häring, wegen 6.093 EUR sA und Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 25. Mai 2012, GZ 3 R 50/12t‑14, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2012:0080OB00079.12V.0726.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

 

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Beklagten gehen in der außerordentlichen Revision ‑ anders als noch in der Berufung ‑ nicht mehr davon aus, dass ein von den Klägern an der goldenen Uhr erworbenes Pfandrecht dem Zahlungs‑ und Räumungsbegehren entgegenstehen würde. Sie vertreten aber die Ansicht, die Kläger hätten die Uhr an Zahlungsstatt angenommen.

Diese Überlegungen erweisen sich schon deshalb als nicht stichhaltig, weil die Beklagten in ihrer Berufung die Feststellung begehrten, dass der Zweitbeklagte den Klägern seine goldene Uhr als Sicherheit für die offenen Mietzinse übergeben habe. Das Berufungsgericht hat den (etwas missverständlichen) Feststellungen des Erstgerichts diesen Bedeutungsinhalt beigemessen.

Die Leistung an Zahlungsstatt ist die mit Willen beider Parteien an die Stelle der ursprünglichen Leistung tretende Erfüllungshandlung, die zugleich die Leistungspflicht (iSe Novation) ändert (RIS‑Justiz RS0111140). Kann der Parteiwillen darüber, ob die Hingabe einer Sache entweder an Zahlungsstatt, zahlungshalber oder nur zur Sicherheit erfolgt ist, nicht erforscht werden, so kann von einem entgeltlichen Geschäft durch Hingabe an Zahlungsstatt iSd § 1414 ABGB im Zweifel nicht ausgegangen werden (RIS‑Justiz RS0033247; vgl auch 8 Ob 70/08i). Die Beurteilung des Berufungsgerichts, aus dem Sachverhalt lasse sich die Annahme der Golduhr durch die Kläger an Zahlungsstatt nicht ableiten, erweist sich damit als nicht korrekturbedürftig.

2. Die Beklagten können auch nicht argumentieren, dass die Kläger die Uhr nach der Rückgabeaufforderung nicht hätten behalten dürfen.

Ohne sich aus den jeweiligen Gesamtumständen im Einklang mit den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen ergebenden eindeutigen Erklärungswert iSd § 863 ABGB bedeutet das Schweigen auf ein Vertragsanbot grundsätzlich weder Annahme noch Ablehnung (RIS‑Justiz RS0047273). Wird ein Gegenstand als Sicherheit für die offenen Mietzinse übergeben, so erfolgt durch ein Schweigen des Übernehmers auf das Angebot des Übergebers zur „ersatzweisen Annahme“ der Sicherheit im Allgemeinen keine schlüssige Zustimmung zur Anrechnung des Wertes des Gegenstands auf den Mietzins.

Mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.

Stichworte