OGH 4Ob56/12g

OGH4Ob56/12g10.7.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** AG, *****, vertreten durch Dr. Rainer Kornfeld, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. D*****-GmbH *****, und 2. Mag. R***** Z*****, beide vertreten durch Jakobljevich, Grave & Vetter Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung, Unterlassung und Widerruf (Streitwert im Provisorialverfahren 30.000 EUR) sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 28. Februar 2012, GZ 2 R 204/10z-41, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach § 7 UWG trägt der Beklagte die Beweislast für die Wahrheit seiner Mitteilung (RIS-Justiz RS0079738 [T3]).

Die auch im Anwaltsprozess gegebene Prozessleitungspflicht geht nicht so weit, dass das Gericht zu erkennen zu geben hätte, welchen Beweisaufnahmen es Glauben schenken werde und welchen nicht und dass es in diesem Zusammenhang zur Stellung neuer Beweisanträge anzuleiten hätte (RIS-Justiz RS0036869; vgl auch RS0037403). Es ist nicht Sache des Gerichts, im Sicherungsverfahren von Amts wegen auf die Stoffsammlung oder ergänzendes Vorbringen zu dringen. Eine Erörterung des Parteivorbringens, um dem Antragsteller die Möglichkeit zu geben, sein Vorbringen zu ergänzen, kommt im Verfahren zur Erlassung von einstweiligen Verfügungen nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0005452 [T11]).

Im Provisorialverfahren gelten nach der neueren Rechtsprechung des EGMR auch die Garantien des Art 6 EMRK (vgl RIS-Justiz RS0074799 [T11, T12]; RS0028350 [T8, T9]). Beabsichtigt das Rekursgericht in einem zweiseitig geführten Sicherungsverfahren, seine Entscheidung auf Beweismittel zu stützen, zu denen die gegnerische Partei in erster Instanz nicht Stellung nehmen konnte, muss es dieser vor seiner Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung geben (17 Ob 11/10g).

Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, haben doch die Beklagten das umstrittene Bescheinigungsmittel (Gutachten) zum relevanten Thema (überragende Verkehrsgeltung) selbst vorgelegt. Wenn das Rekursgericht dieses als nicht ausreichend erachtet, um die Behauptungen der Beklagten glaubhaft zu machen, liegt darin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Manuduktionspflicht und damit auch keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Im Übrigen haben sich die Beklagten in ihrer Rekursbeantwortung zur Nicht-Berücksichtigung von Männern bei der Begutachtung ohnehin geäußert.

Stichworte