Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller sind schuldig, jeweils binnen 14 Tagen den 6. und 7. Antragsgegnern die mit 2.253,41 EUR (darin 375,57 EUR an Umsatzsteuer) und den 1. bis 5. und 8. bis 15. Antragsgegnern die mit 835,48 EUR (darin 139,24 EUR an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten ihrer Revisionrekursbeantwortungen zu ersetzen.
Text
Begründung
Das Rekursgericht hat ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Der Frage, ob im Fall einer Überweisung einer Rechtssache gemäß § 40a JN in das - allgemeine - Verfahren außer Streitsachen eine Bindung daran auch die Anwendbarkeit des § 52 WEG 2002 iVm §§ 37 Abs 5, 52 Abs 1 Z 3 WEG 2002 bzw § 52 Abs 2 WEG 2002 iVm § 37 Abs 3 Z 13 und 15 MRG (gemeint: die Geltung der vierwöchigen Frist zur Erhebung von Rechtsmitteln gegen Sachbeschlüsse) ausschließt, sei von erheblicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung.
Rechtliche Beurteilung
Entgegen diesem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) - Ausspruch des Rekursgerichts liegen die Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG nicht vor. Dies ist wie folgt kurz zu begründen (§ 71 Abs 3 letzter Satz AußStrG):
Die Antragsteller führen gegen die Entscheidung des Rekursgerichts, welches infolge angenommener Unanwendbarkeit des § 37 Abs 3 Z 15 MRG den Rekurs der Antragsteller als verspätet zurückgewiesen hat, den einzig angezogenen Revisionsrekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nur mit zwei Sätzen aus, die wie folgt lauten:
„Die Rechtsansicht des Rekursgerichts ist verfehlt. Der Rekurs ist nicht verspätet, sodass das Rekursgericht meritorisch entscheiden hätte müssen.“
Die Rechtsrüge ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, wenn nicht dargelegt wird, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Rechtsmittelgericht unrichtig sein soll (RIS-Justiz RS0043603). Die auch hier nicht weiter ausgeführte Behauptung, das Rechtsmittelgericht habe die Sache rechtlich unrichtig beurteilt, reicht allein nicht für die gesetzesgemäße Ausführung der Rechtsrüge aus (§§ 47 Abs 3, 65 Abs 3 Z 4 AußStrG; RIS-Justiz RS0043605). Der Revisionrekurs ist daher unzulässig und zurückzuweisen.
Die sich am Revisionsrekursverfahren beteiligenden Antragsgegner haben auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses - ausreichend deutlich - hingewiesen, weshalb ihnen jeweils Kostenersatz für die Revisionsrekursbeantwortung zusteht (vgl RIS-Justiz RS0035979).
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