Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Der Beklagte behauptet einen Verstoß gegen die Voraussetzungen für das Unterbleiben der Wiedereröffnung der geschlossenen Verhandlung (§ 194 ZPO). Dabei handelt es sich allerdings um einen angeblichen Mangel des Verfahrens erster Instanz, dessen Vorliegen bereits das Berufungsgericht verneint hat und der deshalb nicht mehr mit Erfolg als Revisionsgrund geltend gemacht werden kann (RIS-Justiz RS0042963 [T10]). Die unter Bezugnahme auf Art 6 EMRK gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl dazu Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5 424) liegt schon deshalb nicht vor, weil das Schreiben der Nebenintervenientin (Beilage ./II) vollständig vorgelegt wurde (§ 298 Abs 1 ZPO) und der Beklagte dazu gemäß § 298 Abs 3 ZPO eine Erklärung über die Echtheit und Richtigkeit dieser Urkunde abgab.
2. Da das Erstgericht die für die rechtliche Beurteilung erforderlichen Feststellungen traf, liegen die behaupteten Feststellungsmängel („aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung des § 194 ZPO“) nicht vor.
3. Zusammenfassend zeigt die außerordentliche Revision keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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