OGH 12Os51/12k

OGH12Os51/12k26.6.2012

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Juni 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Temper als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ralph W***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 11. Jänner 2012, GZ 38 Hv 138/11w-21, und über die Beschwerde des Angeklagten gegen den unter einem gefassten Beschluss nach § 494a Abs 1 Z 2, Abs 6 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthält, wurde Ralph W***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 (erg: dritter Fall), 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er im Zeitraum März bis Mai 2011 in S***** in mehreren Angriffen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Verfügungsberechtigte der P***** GmbH durch Täuschung über Tatsachen, nämlich unter Vorgabe seiner Zahlungsfähigkeit und -willigkeit, unter Angabe falscher Daten durch Bestellungen unter Verwendung des falschen Namens „Wirt Maxs“ zur Ausfolgung von Hundefutter und Utensilien für die Hundehaltung verleitet, wodurch das genannte Unternehmen in einem Gesamtbetrag von 254,80 Euro am Vermögen geschädigt wurde.

Die gegen diesen Schuldspruch vom Angeklagten aus Z 5, 5a, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Erstgericht vorgenommene Schluss von einem gezeigten Verhalten des Nichtigkeitswerbers auf dessen Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz (US 11) ist - dem Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) zuwider - nicht unstatthaft, sondern bei einem - wie hier - insoweit leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452).

Die Verantwortung des Angeklagten, die Rechnungsbelege im Zuge einer Umsiedlung verloren, keine Mahnungen erhalten und einen Nachsendeauftrag bei der Post in der Hoffnung eingerichtet zu haben, dass ihm diese nachgesendet würden, hat das Erstgericht entgegen dem Beschwerdevorbringen keineswegs bloß mit der Begründung abgetan, dass es sich hiebei lediglich um eine Schutzbehauptung handle, sondern eingehend dargelegt, weshalb es ihr nicht folgte (US 10 f).

Dass die Tatrichter die Annahme gewerbsmäßiger Tendenz aus der tristen finanziellen Lage des Angeklagten, der wiederholten Vornahme von Bestellungen unter Verwendung falscher Daten und aus den aus dem Exekutionsregister ersichtlichen zahllosen, auf verschiedene von ihm verwendete Namen lautenden Forderungen erschlossen, ist dem Beschwerdestandpunkt zuwider aus dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden.

Z 5a des § 281 Abs 1 StPO will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).

Mit dem Versuch, im Wege eigenständiger Beweiswerterwägungen der Verantwortung des Angeklagten zum Durchbruch zu verhelfen und die Annahme gewerbsmäßigen Handelns in Abrede zu stellen, werden keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen geweckt.

Dass eine nach dem Beschwerdevorbringen für einen Außenstehenden evidente Verwendung des keiner anderen Person zuzuordnenden Fantasienamens „Wirt Maxs“ die Annahme falscher Daten und damit eine Subsumtion der Tathandlungen auch unter § 147 Abs 1 Z 1 dritter Fall StGB ausschließen sollte, wird von der Subsumtionsrüge (Z 10) bloß behauptet, nicht jedoch methodisch vertretbar aus dem Gesetz abgeleitet (RIS-Justiz RS0118415, RS0116565; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588).

Im Übrigen sind falsche (= unechte) Daten iSd § 147 Abs 1 Z 1 dritter Fall StGB solche, die nicht von der Person stammen, die als Hersteller bzw Aussteller angegeben ist (Kienapfel/Schmoller StudB BT II § 147 Rz 44; Kirchbacher in WK2 § 147 Rz 28c). Infolge der vom Gesetzgeber beabsichtigten Parallelität zu falschen Urkunden (EBRV StRÄG 2002, 30) ist es daher - ebenso wie beim Vergehen der Urkundenfälschung - gleichgültig, ob es den Aussteller wirklich gibt (zB Unterzeichnung mit fingiertem Namen), je gegeben hat oder ob er ermittelt werden kann (vgl Kienapfel/Schroll in WK2 § 223 Rz 56).

Die begründungslos aufgestellte Rechtsbehauptung, schon auf Grund des „doch geringen“ Schadensbetrags von 254,60 Euro sei Gewerbsmäßigkeit auszuschließen (vgl demgegenüber Jerabek in WK2 § 70 Rz 12), verfehlt ebenso den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt wie die nicht an der Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen (insbesondere US 8) orientierte (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 584) eigenständige Beweiswerterwägung, es spreche gegen das Vorliegen von Gewerbsmäßigkeit, dass der Angeklagte den Rechnungsbetrag (nach der Vernehmung durch die Polizei) bezahlte.

Entgegen der Behauptung eines Verstoßes gegen das Doppelverwertungsverbot (Z 11) konnte das Erstgericht neben dem Vorliegen der Rückfallsvoraussetzungen (§ 39 StGB) sämtliche einschlägigen Vorverurteilungen des Angeklagten als erschwerend werten (vgl RIS-Justiz RS0091527; Ebner in WK2 § 32 Rz 71).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizit erhobene) Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte