Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Günter P***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §§ 15 Abs 1, 207 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2008 in Wien an der am 19. Mai 1998 geborenen, somit unmündigen und im Zweifel noch nicht in der Pubertät befindlichen Romana L***** durch Betasten ihrer Brust eine geschlechtliche Handlung vorzunehmen versucht.
Rechtliche Beurteilung
Gegen dieses Urteil richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die sich auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a und 11 StPO stützt. Sie verfehlt ihr Ziel.
Dem Vorbringen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider hat sich das Erstgericht mit der Verantwortung des Angeklagten auseinandergesetzt (US 7) und dessen Aussage, wonach er ausschließen könne, „absichtlich“ mit der flachen Hand Kreisbewegungen über zumindest einer Brust des Kindes ausgeführt zu haben, ohnehin wiedergegeben.
Der Vorwurf unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellung einer unangebrachten sexualbezogenen Handlung und der subjektiven Tatseite übergeht den Verweis der Tatrichter, wonach die vom Angeklagten - schon aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung - vorsätzlich mit der Hand ausgeführten Kreisbewegungen auf der Brust des Mädchens eine sozial unerwünschte geschlechtliche Handlung an einer Unmündigen darstellen, die dieser auch bewusst werden konnte (US 8; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 444).
Das weitere Vorbringen kritisiert die vorgeblich unzureichende Begründung, dass dem Opfer die unzumutbare Beeinträchtigung des Intimbereichs tatsächlich bewusst war, somit einer gar nicht getroffenen Konstatierung, weil das Erstgericht (bloß) die - im Übrigen eingehend begründete - Eignung der Berührung, dem Mädchen als zum Sexualleben gehörig bewusst zu werden, feststellte.
Die Kritik der Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) schließlich bezieht sich nicht auf entscheidende Tatsachen, weil sie bloß die Urteilsannahmen zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens des gegenständlichen Vorfalls thematisiert.
Der formelle Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5a StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen wird dadurch nicht eröffnet (RIS-Justiz RS0119583). Die Tatsachenrüge stellt aber bloß den erstgerichtlichen Feststellungen eigene Überlegungen zur subjektiven Tatseite gegenüber und streicht die „verspätete“ Anzeigeerstattung heraus. Sie argumentiert daher ähnlich einer Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens und entspricht nicht den prozessualen Voraussetzungen.
Die inhaltlich das Vorliegen eines (relativ untauglichen) Versuchs bestreitende Rechtsrüge (Z 9 lit a) geht mit der Behauptung, im Zug einer Massage ausgeführte kreisende Bewegungen mit der flachen Hand im Bereich der Brustwarze eines Kindes könnten nicht als sozial störend empfunden werden, nicht von den zur versuchten Tatbegehung getroffenen Urteilsannahmen aus (US 4, 9), wonach zwar das Angebot einer Massage an den Schultern, nachfolgend aber ein vom Angeklagten gezielt hergestellter, „sexuell sinnbezogener“ Körperkontakt an der Brust vorlag. Die ohne weitere Argumentation oder Ableitung aus dem Gesetz aufgestellte Behauptung, die Tat sei „auch nicht im Hinblick auf die abstrakte Eignung zur Gefährdung der sittlichen und sexuellen Entwicklung der Unmündigen geeignet“, nimmt keinen Bezug zu dem im Schuldspruch genannten Strafgesetz (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) und entspricht solcherart nicht den Anfechtungsanforderungen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 587 ff), weil eine Rechtsrüge darzulegen hätte, aus welchen ausdrücklich zu bezeichnenden Tatsachen welche rechtliche Konsequenz hätte abgeleitet werden sollen (RIS-Justiz RS0117247).
Das weitere Vorbringen (der Sache nach Z 9 lit b), der Angeklagte habe die Ausführung freiwillig aufgegeben (§ 16 Abs 1 StGB), leitet ebenfalls nicht aus dem Gesetz ab, aus welchem Grund - trotz der vom Erstgericht konstatierten relativen Untauglichkeit (US 9, 10) - ein strafaufhebender Rücktritt von dem eben misslungenen Versuch möglich sein sollte (Hager/Massauer in WK2 §§ 15, 16 Rz 157; RIS-Justiz RS0090338).
Der auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützte Einwand, das Erstgericht habe das außerordentliche Milderungsrecht zu Unrecht nicht angewandt, stellt schließlich bloß ein Berufungsvorbringen dar (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 728).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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