Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten Robert V***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Robert V***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 12 dritter Fall, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (I./2./) und des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15 Abs 1, 127 StGB (II./) schuldig erkannt.
Danach hat er in Graz - zusammengefasst wiedergegeben - mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz
I./2./ am 5. November 2011 zur Ausführung des von Janos B***** und Attila V***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zum Nachteil des Tim C***** unter Verwendung eines Messers verübten Raubes eines Feuerzeugs beigetragen, indem er in Kenntnis des Tatplans, insbesondere der Verwendung einer Waffe, einen Meter entfernt hinter dem Opfer Aufstellung nahm und Aufpasserdienste leistete;
II./ am 29. Oktober 2011 Gewahrsamsträgern des Kaufhauses D***** fremde bewegliche Sachen, nämlich ein Paar Schuhe, wegzunehmen versucht.
Rechtliche Beurteilung
Gegen den Schuldspruch zu I./2./ richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Robert V*****. Sie verfehlt ihr Ziel.
Vorweg ist der Mängelrüge (Z 5) zu erwidern, dass die Behauptung einer offenbar unzureichenden oder fehlenden Begründung stets sämtliche beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter in Ansehung der bekämpften Feststellung berücksichtigen muss (RIS-Justiz RS0119370, RS0116504; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394, 455).
Die Kritik des Nichtigkeitswerbers erschöpft sich aber darin, die Erwägungen des Erstgerichts zur Glaubwürdigkeit der Angeklagten - unter Hervorkehrung der eigenen Verantwortung - zu thematisieren, lässt dessen Ausführungen hiezu (US 8 f) jedoch außer Acht und macht solcherart kein Begründungsdefizit im Sinn der Z 5 geltend. Die im Rechtsmittel vermisste Auseinandersetzung der Tatrichter mit der Behauptung, der Beschwerdeführer habe (bloß) mit „dem Aufhören des Raubüberfalls zu tun“, findet sich übrigens auf US 8 f.
§ 281 Abs 1 Z 5a StPO will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der Beweiswerterwägungen des Erstgerichts) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).
Der Angeklagte kritisiert aber lediglich das Fehlen von erstgerichtlichen Ausführungen zur Anzahl der weiteren im Bus befindlichen Fahrgäste und deren Sitzplatz, ohne hiedurch beim Obersten Gerichtshof qualifizierte Bedenken erwecken zu können.
Gegenstand von Rechts- und Subsumtionsrüge ist der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraus-setzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt. Den tatsächlichen Bezugspunkt bildet dabei die Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen, zu deren Verdeutlichung das Erkenntnis herangezogen werden kann.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) argumentiert aber gerade nicht wie erforderlich auf Basis des Urteilssachverhalts, sondern behauptet anhand bloß isoliert zitierter Passagen des Urteils einen Rechtsfehler mangels Feststellungen zur subjektiven Tatseite sowohl zum Raubgeschehen als auch zur Verwendung der Waffe (der Sache nach Z 10). Indem der Beschwerdeführer neben den Konstatierungen des Erstgerichts zur Tat selbst (US 5, 6) auch jene übergeht, wonach insbesondere bereits einige Zeit vor dem Geschehen Übereinkunft zwischen ihm und den anderen Angeklagten bestanden hatte, „gemeinsam Geld aufzutreiben“ und „durch aggressives Auftreten und … Drohgebärden, nötigenfalls aber auch unter Vorhalt des … Messers“ einen Raub zu begehen, wird die Rüge oben genannten Anforderungen nicht gerecht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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