OGH 4Ob68/12x

OGH4Ob68/12x12.6.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** Limited, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Blaschitz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A***** N.V., *****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unwirksamerklärung einer Pfandbestellungsvereinbarung und Löschung einer bücherlichen Eintragung (Streitwert 4.000.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 28. Februar 2012, GZ 5 R 235/11g-102, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin rügt in ihrer Revision ausschließlich die Aussage des Berufungsgerichts, eine Urkunde, die ihr Vertreter bei einer Rechtshilfevernehmung in Rotterdam einem Zeugen vorgehalten und offenbar dem Rechtshilfegericht übergeben hatte, sei „nicht verfahrensgegenständlich“ und könne daher „nicht zum Gegenstand von Feststellungen gemacht werden“. Zur in Wahrheit allein tragenden Begründung des Berufungsgerichts, die Beweisrüge sei nicht gesetzmäßig ausgeführt gewesen, nimmt die Revision aber nicht Stellung (vgl RIS-Justiz RS0041835 [insb T1, T6]). Zudem hat sich das Berufungsgericht in seiner weiteren Begründung ohnehin mit der Urkunde und den diesbezüglichen Aussagen des Zeugen auseinandergesetzt. Auf die Frage, wie der Urkundenbeweis anzutreten ist (vgl G. Kodek in Fasching/Konecny 2 § 297 ZPO Rz 5) und ob das allenfalls auch vor dem ersuchten Richter erfolgen kann, kommt es daher im konkreten Fall nicht an.

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