Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Klägerin rügt in ihrer Revision ausschließlich die Aussage des Berufungsgerichts, eine Urkunde, die ihr Vertreter bei einer Rechtshilfevernehmung in Rotterdam einem Zeugen vorgehalten und offenbar dem Rechtshilfegericht übergeben hatte, sei „nicht verfahrensgegenständlich“ und könne daher „nicht zum Gegenstand von Feststellungen gemacht werden“. Zur in Wahrheit allein tragenden Begründung des Berufungsgerichts, die Beweisrüge sei nicht gesetzmäßig ausgeführt gewesen, nimmt die Revision aber nicht Stellung (vgl RIS-Justiz RS0041835 [insb T1, T6]). Zudem hat sich das Berufungsgericht in seiner weiteren Begründung ohnehin mit der Urkunde und den diesbezüglichen Aussagen des Zeugen auseinandergesetzt. Auf die Frage, wie der Urkundenbeweis anzutreten ist (vgl G. Kodek in Fasching/Konecny 2 § 297 ZPO Rz 5) und ob das allenfalls auch vor dem ersuchten Richter erfolgen kann, kommt es daher im konkreten Fall nicht an.
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