OGH 15Os38/12w

OGH15Os38/12w25.4.2012

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. April 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Uljanov als Schriftführerin in der Strafsache gegen Senad D***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12. Dezember 2011, GZ 32 Hv 128/11t-47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem - auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthaltenden - angefochtenen Urteil wurde Senad D***** mehrerer Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) fremde bewegliche Sachen nachgenannten Personen weggenommen oder abgenötigt, wobei er die Taten unter Verwendung einer Waffe verübte, und zwar

I) dem Angestellten des Hotels W***** Florian S*****

a) am 6. Juni 2011 1.500 Euro und ein Mobiltelefon der Marke *****, indem er eine Pistole gegen ihn richtete, ihm zweimal mit der Pistole einen Schlag gegen den Kopf versetzte und ihm die Pistole in den Mund steckte;

b) am 5. August 2011 1.500 Euro, indem er eine Gaspistole gegen ihn richtete, eine Patrone herzeigte und sagte: „Geld her, schnell, schnell!“;

II) am 16. Juni 2011 dem Angestellten der A***** GmbH Mag. Johannes E***** 1.000 Euro, indem er eine Pistole gegen ihn richtete, Stoßbewegungen in seine Richtung machte und mehrmals „Geld!“ sagte;

III) am 11. Juli 2011 dem Angestellten des Unternehmens W***** Gregor H***** 1.480 Euro, indem er eine Gaspistole gegen ihn richtete, ihm eine Patrone zeigte und sagte: „Give me all your money or you are dead!“;

IV) am 15. Juli 2011 der Angestellten des Unternehmens S***** Lisa Maria Ha***** 1.113,40 Euro, indem er eine Gaspistole auf das Verkaufspult legte, eine Plastiktasche übergab und sagte „Geld, schnell!“;

V) am 22. Juli 2011 der Angestellten des Unternehmens So***** Judith Ho***** 1.980 Euro, indem er ihr eine Gaspistole zeigte und sinngemäß verlangte, dass sie ihm das Geld aus der Kassa geben solle;

VI) am 28. Juli 2011 der Trafikangestellten Lydia L***** 680 Euro, indem er ihr eine Gaspistole zeigte und zu ihr sagte „Überfall, Überfall! Geld, schnell!“;

VII) am 4. August 2011 dem Angestellten der V***** GmbH Gernot F***** ca 650 Euro, indem er ihm eine Gaspistole und eine Patrone zeigte und äußerte: „Geld, mehr, mehr!“;

VIII) am 10. August 2011 der Angestellten der J***** KG Tanja R***** 1.595 Euro, indem er ihr eine Gaspistole zeigte und sie mit den Worten „Alles raus, alles raus!“ zur Übergabe von Bargeld aufforderte;

IX) am 16. August 2011 der Angestellten des Unternehmens S***** Andrea V***** 330 Euro, indem er eine Gaspistole gegen sie richtete, ihr eine Patrone zeigte und sagte: „Alles in Ordnung, alles Geld!“.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Soweit der uneingeschränkte Aufhebungsantrag auch die Punkte IV. - IX. des Schuldspruchs erfasst, ist auf die Beschwerde keine Rücksicht zu nehmen, weil der Nichtigkeitswerber insofern weder bei der Anmeldung noch im Rahmen der Ausführung der Beschwerde die Nichtigkeitsgründe einzeln und bestimmt bezeichnete (§ 285 Abs 1 zweiter Satz iVm § 285a Z 2 StPO).

Entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) hat das Erstgericht die Aussage des Angeklagten, er sei auf den vorhandenen Bildern der Videoüberwachung zu I.b. des Schuldspruchs nicht zu sehen, keineswegs unberücksichtigt gelassen, sondern sich sehr wohl mit seiner leugnenden Verantwortung zu I. - III. auseinandergesetzt (US 6). Es stellt keinen Begründungsmangel dar, wenn das Gericht nicht den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen wie überhaupt aller Verfahrensergebnisse im Einzelnen erörtert und darauf untersucht, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen. Vielmehr genügt es, dass die Tatrichter im Urteil in gedrängter Form die entscheidenden Tatsachen bezeichnen und logisch und empirisch einwandfrei begründen, warum sie von der Richtigkeit dieser Annahmen überzeugt sind, ohne dagegen sprechende wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen. Dass aus den (formell einwandfrei) ermittelten Prämissen auch für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich wären, sich die Erkenntnisrichter aber dennoch für die den Angeklagten ungünstigeren entschieden haben, ist ein Ausfluss der freien Beweiswürdigung, der mit der Mängelrüge nicht bekämpfbar ist (RIS-Justiz RS0098377).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt.

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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