OGH 9ObA30/12w

OGH9ObA30/12w29.3.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf sowie Hon.-Prof. Dr. Kuras und die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und Dr. Peter Schnöller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerhard P*****, gegen die beklagte Partei P.*****, vertreten durch Dr. Christian Schoberl, Rechtsanwalt in Graz, wegen 7.002,62 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. Jänner 2012, GZ 7 Ra 78/11m-25, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung werden regelmäßig gewährte Zuwendungen, mit welchen der Arbeitnehmer rechnen kann, verpflichtender Vertragsinhalt, wenn nicht klar betont wird, dass es sich um freiwillige, unverbindliche und jederzeit widerrufliche Leistungen handelt (RIS-Justiz RS0014154 mzwN). Dabei wird zwischen einem „Unverbindlichkeitsvorbehalt einerseits und einem Widerrufs- bzw Änderungsvorbehalt“ andererseits unterschieden. Während der Unverbindlichkeitsvorbehalt darauf hinweist, dass die Leistung freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bzw ohne Einräumung eines Anspruchs auf zukünftige Leistungserbringungen gewährt wird und es ausreicht wenn der Arbeitgeber in Zukunft die Leistung einfach einstellt, setzt ein Widerrufsvorbehalt grundsätzlich einen Anspruch des Arbeitnehmers voraus, der durch Widerruf vernichtet werden kann, wobei die Ausübung des Widerrufsvorbehalts einer gewissen Ausübungskontrolle unterliegt (8 ObA 113/08w).

Ob solche Vorbehalte vorliegen, kann naturgemäß nur nach der konkreten Vertragsbeziehung im Einzelfall beurteilt werden und stellt dementsprechend regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (vgl etwa Kodek in Rechberger ZPO3 § 502 Rz 26). Wenn die Vorinstanzen übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass es an entsprechenden Vorbehalten mangle, vermag auch die Revision keine konkreten Ansatzpunkte aufzuzeigen, warum es sich hier um eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung handeln sollte. Allein dass diese Leistung nicht im Dienstvertrag genannt wurde, ist geradezu Ansatzpunkt dafür, dass die Gewährung über ca 18 Jahre hinweg ohne klare Regelung zu einem Rechtsanspruch im dargestellten Sinne geführt hat.

Stichworte