OGH 8ObA42/11a

OGH8ObA42/11a28.3.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die fachkundigen Laienrichter Hermann Furtner und Mag. Regina Bauer-Albrecht als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. Thomas Steiner als Masseverwalter im Konkurs der W***** K*****, vertreten durch Steiner Rechtsanwalts KG in Wien, gegen die beklagte Partei A***** B*****, vertreten durch Freimüller/ Obereder/Pilz & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 1.516 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. April 2011, GZ 8 Ra 162/10t-66, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Beurteilung des Grades eines schadenersatzrechtlich relevanten Verschuldens kann wegen ihrer Einzelfallbezogenheit nicht als erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO gewertet werden, sofern keine krasse Fehlbeurteilung im Sinn eines wesentlichen Verstoßes gegen maßgebliche Abgrenzungskriterien vorliegt (RIS-Justiz RS0087606; RS0105331; RS0089215; RS0043675).

Nach dem im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbaren Sachverhalt hatte die Beklagte ein Fiakergespann auf einer öffentlichen Straße in der Wiener Innenstadt abgestellt und war abgestiegen, um den Fuhrlohn zu kassieren und den Fahrgästen beim Aussteigen zu helfen. Während dieser Tätigkeit hatte sie die Leinen aus der Hand gegeben und auf dem Spritzbrett der Kutsche abgelegt, obwohl noch ein fünfjähriges Kind auf dem Kutschbock saß und es keinerlei mechanische Absicherung des Gespanns gab, die ein plötzliches Loslaufen der Pferde verhindern hätte können. Wenn die Vorinstanzen diese Handlungsweise der Klägerin, die wenige Monate vor dem Vorfall eine Prüfung als Fiakerkutscherin abgelegt hatte, als grob fahrlässig angesehen haben, ist dieses Ergebnis jedenfalls nicht unvertretbar (vgl RIS-Justiz RS0075432 - ungenügende Absicherung eines Pkw gegen Wegrollen).

Auch die Mäßigung des Ersatzanspruchs nach dem DHG ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0111013). Die Revision zeigt nicht auf, inwiefern das Berufungsgericht mit der Minderung des Schadenersatzes auf ein Drittel wesentliche in der Judikatur des Obersten Gerichtshofs anerkannte Kriterien für die Mäßigung, die schon begrifflich unscharf ist und keine exakte Rechnung sein kann, verletzt hätte. Die Revision gesteht selbst zu, dass einer Bedachtnahme auf das bei Schluss der mündlichen Streitverhandlung bezogene Einkommen der Beklagten jedenfalls keine anderslautende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs entgegensteht.

Stichworte