OGH 15Os28/12z

OGH15Os28/12z28.3.2012

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. März 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Krasa als Schriftführer in der Strafsache gegen Aleksandar M***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 2 und 3 SMG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Milidar K***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28. Dezember 2011, GZ 153 Hv 157/11x-50, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Milidar K***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Milidar K***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2 SMG (1./) sowie des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster Satz erster und zweiter Fall, Abs 2 und 3 SMG (2./) schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien und an anderen Orten als Mitglied einer kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Heroin (9,3 +/- 0,26 Prozent Heroin, 0,3 Prozent Monoacetylmorphin, 0,7 Prozent Acetylcodein Wirkstoffgehalt)

1./ vom 14. August bis 5. September 2011 in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge unbekannten Abnehmern überlassen, und zwar 86 Gramm Heroin;

2./ am 5. September 2011 in einer das 15-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erworben und besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwar 561,2 Gramm Heroin.

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a (der Sache nach Z 10) StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Milidar K*****, der keine Berechtigung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) behauptet, das Erstgericht habe für die zu 1./ und 2./ angenommene Mitgliedschaft des Angeklagten in einer kriminellen Vereinigung zur subjektiven Tatseite „keine bzw nur eine Scheinbegründung“ angegeben. Sie übergeht dabei unzulässig (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394; RIS-Justiz RS0119370) die darauf bezogenen Entscheidungsgründe (US 15 f und 19) und verfehlt somit ihren gesetzlichen Bezugspunkt.

Mit der Kritik an für die Feststellung entscheidender Tatsachen unerheblichen Erwägungen des Erstgerichts, nämlich zur Verantwortung des Angeklagten bezüglich der Kontaktaufnahme mit dem unbekannten Täter D***** sowie zur Frage, wie der Beschwerdeführer konkret zur Tätergruppe stieß (US 14), zeigt die Beschwerde keinen Begründungsmangel auf (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 453).

Die aus Z 5 vierter Fall vermisste Begründung zu 2./ findet sich auf US 17 ff. Mit den weiteren Behauptungen, die DNA des Angeklagten auf dem Suchtgiftpäckchen lasse bei dieser Verdachtslage keinesfalls den Schluss zu, dass der Angeklagte das Suchtgift erworben und besessen hätte, und dieser habe auch „keine Alleingewahrsame in der Bunkerwohnung“ gehabt, wird bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die erstrichterliche Beweiswürdigung bekämpft.

Der von der Mängelrüge behauptete Widerspruch (Z 5 dritter Fall) in der Feststellung, wonach der Angeklagte das Suchtgift entweder persönlich im Hauseingangsbereich vom Angeklagten M*****, spätestens jedoch in der Wohnung dieses Hauses vom unbekannten Täter D***** übernommen habe (US 9), liegt nicht vor, weil zwei Aussagen nur dann widersprüchlich sind, wenn sie nach den Kriterien logischen Denkens oder der allgemeinen Lebenserfahrung nicht nebeneinander bestehen können (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 438 f). Im Übrigen ist es weder für die Schuld- noch für die Subsumtionsfrage von Bedeutung, von wem der Angeklagte das Suchtgift erworben hat. Soweit die Beschwerde es als „nicht nachvollziehbar“ erachtet, „wieso der Angeklagte das dem unbekannten Täter D***** übergebene Suchtgift von diesem übernommen haben soll“ und auf die Aussage des Angeklagten Aleksandar M***** verweist, wird neuerlich - aus Z 5 unzulässig - die Beweiswürdigung der Tatrichter bekämpft.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a, der Sache nach Z 10) legt nicht dar, weshalb die vorliegenden Urteilskonstatierungen (US 6 bis 10) eine Subsumtion unter die Qualifikationen des § 28a Abs 2 Z 2 SMG (1./) und § 28 Abs 3 SMG (2./) nicht zulassen und welche darüber hinaus gehenden Feststellungen das Erstgericht zur richtigen rechtlichen Beurteilung treffen hätte sollen (vgl RIS-Justiz RS0099938).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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