OGH 14Os170/11y

OGH14Os170/11y6.3.2012

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. März 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Krasa als Schriftführer in der Strafsache gegen Karl S***** wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. September 2011, GZ 021 Hv 51/11p-16, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karl S***** mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 zweiter Fall StGB (I) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §§ 207 Abs 1 zweiter Fall, 15 Abs 1 StGB (II) sowie mehrerer Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach §§ 212 Abs 1 Z 2, 15 Abs 1 StGB (III) schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien zwischen Sommer 2009 und 31. August 2010

(I) mit der am 6. März 2001 geborenen Janine H*****, sohin mit einer unmündigen Person, wiederholt dem Beischlaf gleichzusetzende Handlungen unternommen, indem er jeweils einen Finger in ihre Vagina einführte;

(II) außer dem Fall des § 206 StGB die genannte Unmündige einmal veranlasst und einmal zu veranlassen versucht, geschlechtliche Handlungen an ihm vorzunehmen, indem er ihre Hand zu seinem Penis führte und in einem Fall festhielt und Auf- und Ab-Bewegungen an seinem Penis vollzog;

(III) durch die unter I und II beschriebenen Taten an einer minderjährigen Person, die seiner Aufsicht unterstand, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person geschlechtliche Handlungen vorgenommen oder an sich vornehmen lassen oder dies versucht.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Abweisung des Antrags auf Einholung eines urologischen Gutachtens zum Beweis dafür, „dass der Erektion des Angeklagten, so wie die minderjährige Janine das in der kontradiktorischen Einvernahme geschildert hat, hätte sich der Penis des Angeklagten verhärtet, sprich (vgl ON 15 S 97) hätte er eine Erektion gehabt, dies ist dem Angeklagten seit dem Ableben seiner Ehefrau nicht möglich, es geht um den Wahrheitsgehalt der Aussage der minderjährigen Janine H*****“, Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt.

Ein Antrag, der - wie hier - in erster Linie darauf abzielt, die Glaubwürdigkeit einer Zeugin zu erschüttern, ist nur dann berechtigt, wenn sich aus dem Antragsvorbringen konkrete Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, die betreffende Zeugin habe in Bezug auf eine entscheidende Tatsache die Unwahrheit gesagt, wenn also etwa dargetan wird, dass die Zeugin rechtskräftig wegen Verleumdung verurteilt worden ist, zum konkreten Verfahrensgegenstand bereits falsche Angaben gemacht hat oder eine habituelle Falschbezichtigungstendenz erkennen lässt (RIS-Justiz RS0120109). Diesen Anforderungen wird das von der Rüge thematisierte Begehren nicht gerecht, weil Erektionsschwierigkeiten des Angeklagten einem den hier aktuellen strafbaren Handlungen subsumierbaren Geschehen nicht entgegenstehen.

Im Übrigen sind die Tatrichter unter Berücksichtigung der vollständigen Aussage der Janine H***** mit Recht gar nicht davon ausgegangen, dass diese eine Erektion geschildert hat, sodass sie selbst bei erwiesener Impotenz des Angeklagten an der Glaubwürdigkeit der Tatzeugin keine Zweifel hatten (US 5 f), womit sich die begehrte Begutachtung erübrigte.

Die Beurteilung der Überzeugungskraft von Aussagen kann unter dem Gesichtspunkt von Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) mangelhaft erscheinen, wenn sich das Gericht mit gegen die Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit sprechenden Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt hat.

Indem die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) unter Hinweis auf den - im Urteil berücksichtigten (US 6) - Umstand, dass im Rahmen von Untersuchungen des Tatopfers zwischen 27. und 29. Oktober 2010 „kein organpathologischer Befund nachzuweisen war“, die unterbliebene Erörterung der Schilderungen der Janine H***** im Rahmen ihrer kontradiktorischen Vernehmung am 21. Februar 2011 kritisiert, wonach sie seit den Übergriffen des Angeklagten im Bereich der Vagina zeitweise geringfügig blute (ON 4 S 47), verfehlt sie jedoch den - nicht in der Sachverhaltsannahme der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit, sondern ausschließlich in den Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen gelegenen - Bezugspunkt des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 431 f).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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