OGH 9ObA140/11w

OGH9ObA140/11w27.2.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky und Dr. Klaus Mayr als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei K***** H*****, vertreten durch Dr. Karl Heinz Plankel, Dr. Herwig Mayrhofer, Mag. Stefan Ganahl, Rechtsanwälte in Dornbirn, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Kraft & Winternitz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 18.829,56 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. September 2011, GZ 9 Ra 28/11w-29, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist gegen das Urteil des Berufungsgerichts die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.

Eine Rechtsfrage von dieser Qualität zeigt die Revision der Klägerin, die mit der Beklagten einen Agentenvertrag und mit einem ihrer Büroleiter einen Büroservicevertrag für die Kosten der Bürogemeinschaft abgeschlossen hatte, nicht auf:

Die Auslegung von Willenserklärungen stellt stets eine Frage des Einzelfalls dar, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - keine revisible Rechtsfrage zu begründen vermag (RIS-Justiz RS0042555, [zB T2, T4, T6, T17]; RS0042776 ua). Wenn die Vorinstanzen die Kündigung des Büroservicevertrags durch den Büroleiter nicht auch als Kündigung des Agentenvertrags durch die Beklagte ansahen, so liegt darin schon angesichts der gewählten Kündigungserklärung („Ich … kündige hiermit den bestehenden Büroservicevertrag … auf“) keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung. Daran ändert auch die vom Büroleiter geforderte Rückgabe diverser Utensilien nichts, weil etwa die Schlüssel oder der Token (Sicherheitscode) nur im Büro des Büroleiters, nicht aber auch in anderen Büroteams Verwendung fanden.

Ungeachtet dessen liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Büroleiter zur Kündigung des Agentenvertrags mit der Klägerin befugt gewesen wäre oder die Beklagte ein Verhalten gesetzt hätte, das auf eine entsprechende Vertretungsmacht des Büroleiters schließen ließe. Danach ist aber auch kein Korrekturbedarf in der Ansicht der Vorinstanzen zu erkennen, dass die Beklagte der Klägerin keinen begründeten Anlass zu ihrer Eigenkündigung (§ 24 Abs 3 Z 1 HVertrG) gegeben habe und deshalb ein Ausgleichsanspruch zu verneinen sei.

Die Revision ist daher zurückzuweisen.

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