OGH 1Nc11/12a

OGH1Nc11/12a14.2.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu AZ 62 Cg 56/12x anhängigen Rechtssache der klagenden Partei C***** R*****, vertreten durch Mag. Dr. Georg Seebacher, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 6.045,42 EUR sA und Feststellung (Streitwert 1.000 EUR), über den Delegierungsantrag der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung

Der Kläger macht auf den Rechtstitel der Amtshaftung gestützte Ersatzansprüche geltend, weil ihm als Strafgefangenen in der Justizanstalt G***** Gesundheitsschäden zugefügt worden seien. Weiters seien ihm Geldbeträge in Höhe von 45,42 EUR zu Unrecht vom Haftkonto abgebucht worden. Dauerfolgen bzw Spätkomplikationen aus den erlittenen psychischen Beeinträchtigungen seien nicht auszuschließen, sondern sogar sehr wahrscheinlich.

Nach Einholung eines ärztlichen Gutachtens beantragte der Kläger die Durchführung eines Ortsaugenscheins in der Justizanstalt sowie die Erörterung des ärztlichen Gutachtens. In der darauffolgenden Tagsatzung am 12. 10. 2001 beantragte er die Delegierung der Rechtssache „aus Kostengründen im Hinblick auf den ständigen Aufenthalt des Klägers im Wiener Raum“ (Das weiters angeführte Argument einer Befangenheit des Prozessrichters hat sich schon aufgrund einer Änderung der Geschäftsverteilung erledigt.). Der Kläger müsse auf eigene Kosten anreisen. Andernfalls müsste eine amtswegige Vorführung durchgeführt werden, die mit entsprechenden Kosten für die Republik Österreich verbunden wäre.

Die Beklagte sprach sich gegen eine Delegierung aus, weil (allein) die vom Kläger beantragte Beweisaufnahme die Ladung von Zeugen aus Graz erforderlich mache. Zur Verringerung des Aufwands werde die Einvernahme des Klägers per Videokonferenz beantragt.

Das Prozessgericht legte die Akten mit dem Hinweis vor, dass die Frage der Zweckmäßigkeit einer Delegierung nicht eindeutig zu Gunsten einer der Parteien beantwortet werden könne. Im Rahmen des Beweisverfahrens sei eine Gutachtenserörterung mit dem Sachverständigen in Anwesenheit des Klägers beabsichtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag kann schon deshalb nicht erfolgreich sein, weil der Kläger lediglich zu erkennen gegeben hat, er wolle vor dem an sich zuständigen Prozessgericht nicht verhandeln, es jedoch unklar ließ, welches Gericht in Anwendung des § 31 Abs 1 und Abs 2 JN für zuständig erklärt werden soll (vgl nur RIS-Justiz RS0118473).

Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger auch die für eine Delegierungsentscheidung erforderlichen Zweckmäßigkeits- gründe nicht nachvollziehbar darlegt, insbesondere nicht den in diesem Rahmen geforderten eindeutigen Vorteil einer Delegierung im Sinne einer wesentlichen Verkürzung und/oder Verbilligung des Verfahrens bzw einer Erleichterung des Gerichtszugangs oder der Amtstätigkeit (s nur Mayr in Rechberger³ § 31 JN Rz 4 mit Judikaturnachweisen). Da die Delegierung grundsätzlich einen Ausnahmefall bilden soll, wäre auszuführen gewesen, warum insgesamt die mit einer Anreise des Klägers verbundenen Kosten erheblich schwerer ins Gewicht fallen als etwa der mit der Anreise des in Graz ansässigen Sachverständigen sowie der beantragten Zeugen verbundene Aufwand zu einem Gericht in Wien oder Niederösterreich.

Stichworte