OGH 2Ob210/11p

OGH2Ob210/11p19.1.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Sol, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Graz, 8020 Graz, Göstinger Straße 26, 2. Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Steiermark, 8021 Graz, Eggenberger Straße 3, beide vertreten durch Dr. Peter Schaden, Mag. Werner Thurner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei A***** Assurance, *****, vertreten durch Janezic & Schmidt Rechtsanwälte OG in Graz, wegen 31.105,81 EUR sA (erstklagende Partei) und 42.101,30 EUR sA (zweitklagende Partei) und Feststellung, über den Revisionsrekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 29. September 2011, GZ 2 R 167/11p-28, womit der Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 19. August 2011, GZ 5 Cg 31/10p-24, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der Beschluss des Rekursgerichts wird dahin abgeändert, dass der Beschluss des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit 4.265,87 EUR (darin 710,98 EUR USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens im Zuständigkeitsstreit binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Am 20. Juli 2007 ereignete sich in Weichselboden in der Gemeinde Gusswerk, somit im Sprengel des Erstgerichts, im Zuge von Holzbringungsarbeiten ein Arbeitsunfall, bei dem der bei den klagenden Sozialversicherungsträgern pflichtversicherte Herbert M***** getötet wurde. Bei diesen Holzbringungsarbeiten war ein beim beklagten, in Frankreich ansässigen Versicherer haftpflichtversicherter Hubschrauber eines Schweizer Unternehmens zum Transport von Baumstämmen aus schwer zugänglichen Waldgebieten eingesetzt. Die klagenden Parteien haben aus dem Unfall an den Getöteten bzw seine Hinterbliebenen Leistungen erbracht.

Mit ihrer beim Erstgericht eingebrachten Klage begehren die Erstklägerin 31.105,81 EUR sA und die Zweitklägerin 42.101,30 EUR sA sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche Pflichtaufwendungen der Klägerinnen aufgrund dieses Arbeitsunfalls, insoweit in den Ansprüchen des Getöteten bzw dessen Witwe und Waise ein Deckungsfonds gegeben sei. Der Unfall sei beim Abwurf der Baumstämme durch den Hubschrauberpiloten dadurch zustandegekommen, dass Herbert M***** von einem Baumstamm am Kopf getroffen und dadurch getötet worden sei. Die gemäß § 166 LFG den Klägerinnen direkt haftende Beklagte hafte nach der in den §§ 148 ff LFG normierten Gefährdungshaftung. Für das Verschulden des Piloten und der sonstigen beim Betrieb des Hubschraubers tätigen Personen, für die der Halter einzustehen habe, hafte ebenfalls die Beklagte. Auf den Fall sei österreichisches Recht anzuwenden. Die Zuständigkeit des Erstgerichts ergebe sich aus Art 9 iVm Art 10 Abs 2 LGVÜ bzw Art 11 Abs 2 iVm Art 10 bzw Art 5 Nr 3 EuGVVO.

Die Beklagte bestritt und wandte primär die mangelnde internationale Zuständigkeit des angerufenen Erstgerichts ein. Für die Geltendmachung von im Wege der Legalzession auf die Klägerinnen übergegangenen Ansprüche gegen einen Haftpflichtversicherer sei gemäß Art 3 (gemeint wohl Art 2) Abs 1 EuGVVO im Hinblick auf dessen Sitz in Frankreich das dortige Gericht ausschließlich zuständig, da die Streitteile einander wirtschaftlich ebenbürtig seien.

Das Erstgericht verwarf nach abgesonderter Verhandlung die Unzuständigkeitseinrede und erklärte sich zur Verhandlung und Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache für zuständig. Im Hinblick auf den im Sprengel des Erstgerichts gelegenen Unfallort sei dieses gemäß Art 10 EuGVVO zuständig.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Beklagten Folge und der Einrede der mangelnden inländischen Zuständigkeit statt und wies die Klage zurück. Eine Berufung der Klägerinnen auf Art 5 Nr 3 EuGVVO sei ausgeschlossen, wenn der Anwendungsbereich der Abschnitte 3, 4 oder 5 EuGVVO eröffnet sei, also unter anderem in Versicherungssachen. Abschnitt 3 des Kapitels II der EuGVVO, der sich mit Zuständigkeiten in Versicherungssachen befasse, errichte ein eigenständiges System der Verteilung gerichtlicher Zuständigkeiten in Versicherungssachen. Der Zweck dieses Abschnitts bestehe darin, die schwächere Partei durch Zuständigkeitsvorschriften zu schützen, die für sie günstiger seien als die allgemeine Regelung. Aus dem Schutzzweck dieser Vorschrift ergebe sich, dass die von der EuGVVO insoweit vorgesehenen besonderen Zuständigkeiten nicht auf Personen ausgedehnt werden dürften, die dieses Schutzes nicht bedürften. Aus der Entscheidung des EuGH C-347/08 sei abzuleiten, dass das Privileg, die Direktklage daheim im Inland zu erheben, einem Sozialversicherungsträger oder einem Kaskoversicherungs- träger des Geschädigten, auf den die Ansprüche durch Legalzession übergegangen seien, nicht zustehe. Ein Rückgriff des Versicherers aus übergegangenem Recht gegen den Schädiger oder dessen Versicherer falle nicht in den Regelungsbereich der Art 8 ff EuGVVO. Darüber hinaus seien Sozialversicherungsträger sowie Kaskoversicherer keine Geschädigten iSd Art 11 Abs 2 EuGVVO. Dagegen sprächen der Wortlaut, die Systematik bzw das Gebot der restriktiven Interpretation eines Schutzgerichtsstandes sowie dessen Sinn und Zweck. Die von den Klägerinnen behaupteten inländischen Gerichtsstände lägen daher nicht vor.

Das Rekursgericht ließ den Revisionsrekurs mangels höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur gegenständlichen Frage zu.

Gegen den Beschluss des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs der Klägerinnen mit dem sinngemäßen Antrag, den erstgerichtlichen Beschluss wiederherzustellen.

Die Beklagte beantragt in der Revisionsrekursbeantwortung, den Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.

Der Revisionsrekurs ist zulässig (RIS-Justiz RS0043774) und berechtigt.

Die Klägerinnen bringen im Revisionsrekurs im Wesentlichen vor, das Rekursgericht habe sowohl einen Gerichtsstand nach Art 11 Abs 2 iVm Art 10 EuGVVO als auch nach Art 5 Nr 3 EuGVVO verneint; zur letzten Bestimmung fehle aber eine nachvollziehbare Begründung. Das Rekursgericht sei einem logischen Fehlschluss insofern unterlegen, als es einerseits meine, der Gerichtsstand des Orts der Schadenszufügung nach Art 5 Nr 3 EuGVVO sei nicht anwendbar, da eine Versicherungssache vorliege, andererseits aber argumentiere, eine Versicherungssache liege nicht vor. Sowohl beim allgemeinen Gerichtsstand des Schadensorts nach Art 5 Nr 3 EuGVVO als auch beim besonderen Gerichtsstand des Schadensorts in Versicherungssachen nach Art 10 EuGVVO iVm Art 11 Abs 2 EuGVVO liege keine sozialpolitische Erwägung im Sinne des Verbraucherschutzes zu Grunde, sondern die sachliche Erwägung, dass es zahlreiche sachliche Gründe gebe, vor dem Gericht des Schadensorts zu verhandeln, insbesondere weil regelmäßig die maßgeblichen Beweisaufnahmen (Zeugen, Ortsaugenschein, Sachverständiger) eine räumliche Nähe zum Gericht des Schadensorts hätten.

Rechtliche Beurteilung

Hiezu wurde erwogen:

Für Klagen in Versicherungssachen bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Artikels 4 und des Artikels 5 Nummer 5 EuGVVO nach dem Abschnitt 3 des Kapitels II der EuGVVO, der die Art 8 bis 14 umfasst (Art 8 EuGVVO). Auf eine Klage, die der Geschädigte unmittelbar gegen den Versicherer erhebt, sind die Artikel 8, 9 und 10 EuGVVO anzuwenden, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist (Art 11 Abs 2 EuGVVO). Bei der Haftpflichtversicherung kann der Versicherer außerdem vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, verklagt werden (Art 10 Satz 1 EuGVVO).

Ohne Bezugnahme auf eine Versicherungssache kann gemäß Art 5 Nr 3 EuGVVO eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, und zwar vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.

Die Vorinstanzen haben die Frage, ob sich die Klägerinnen im vorliegenden Fall auf den Gerichtsstand gemäß Art 10 Satz 1 iVm Art 11 Abs 2 EuGVVO stützen können, unterschiedlich beantwortet. Die Vorinstanzen und die Parteien haben sich in ihrer Argumentation auf die Entscheidung des EuGH vom 17. September 2009, C-347/08 (Vorarlberger Gebietskrankenkasse gegen WGV-Schwäbische Allgemeine Versicherungs AG; ZVR 2010/10 [Wittwer]) berufen. In dieser Entscheidung verneinte der Gerichtshof den Wohnsitzgerichtsstand des Klägers gemäß Art 9 Abs 1 lit b iVm Art 11 Abs 2 EuGVVO zu Gunsten der in Österreich ansässigen Klägerin vor einem österreichischem Gericht, wobei die Beklagte ihren Sitz in Deutschland hatte, wo auch der Schadensort lag. Der Gerichtshof führte unter anderem aus, der Begriff des „Geschädigten“ könne neben der Person, die unmittelbar den Schaden erlitten habe, auch die Person bezeichnen, die ihn nur indirekt erlitten habe (Rn 25, 27). Weiters sei jedoch zu untersuchen, ob sich auch ein Sozialversicherungsträger als Legalzessionar der Ansprüche eines Autounfallopfers (und somit offenbar als Geschädigter) auf den Gerichtsstand des Art 9 Abs 1 lit b EuGVVO berufen könne (Rn 32). Der Gerichtshof verneinte diese Frage mit der Begründung, Abschnitt 3 des Kapitels II der EuGVVO errichte ein eigenständiges System der Verteilung gerichtlicher Zuständigkeiten in Versicherungssachen. Der Zweck dieses Abschnitts bestehe laut dem 13. Erwägungsgrund der EuGVVO darin, die schwächere Partei durch Zuständigkeitsvorschriften zu schützen, die für sie günstiger als die allgemeine Regelung seien. Daraus ergebe sich, dass die in der EuGVVO insoweit vorgesehenen besonderen Zuständigkeitsregeln nicht auf Personen ausgedehnt werden dürften, die dieses Schutzes nicht bedürften. Es sei aber nicht vorgebracht worden, dass ein Sozialversicherungsträger wie die Vorarlberger Gebietskrankenkasse als Partei wirtschaftlich schwächer und rechtlich weniger erfahren sei als ein Haftpflichtversicherer wie etwa die dort beklagte Partei. Folglich könne sich ein Sozialversicherungsträger als Legalzessionar der Ansprüche des unmittelbar bei einem Autounfall Geschädigten nicht auf Art 9 Abs 1 lit b iVm Art 11 Abs 2 EuGVVO stützen (Rn 40 bis 43).

Aus dieser Entscheidung ist für den vorliegenden Fall zunächst zu folgern, dass die hier klagenden Sozialversicherungsträger „Geschädigte“ iSd Art 11 Abs 2 EuGVVO sind (so auch Wittwer, ZVR 2010, 32 [33; Anm zu EuGH C-347/08]; N. Reisinger, Der mittelbar Geschädigte im internationalen Verkehrsunfall, ZVR 2012 [in Druck]). Weiters ist iSd Art 11 Abs 2 EuGVVO eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer zulässig (§ 166 LFG).

Durch die zitierte Entscheidung des EuGH wird jedoch die Frage nicht beantwortet, ob sich Sozialversicherungsträger (nicht nur nicht auf den Wohnsitzgerichtsstand des Klägers gemäß Art 9 Abs 1 lit b EuGVVO, sondern auch) nicht auf den Gerichtsstand des Schadensorts gemäß Art 10 Satz 1 EuGVVO stützen können. Zunächst spricht der Wortlaut der Bestimmung für diesen Gerichtsstand zu Gunsten der Klägerinnen.

Fraglich könnte jedoch sein, ob es sich bei Regressklagen von Sozialversicherungsträgern aufgrund von Legalzessionsnormen um „Versicherungssachen“ im Sinne der Überschrift zu Abschnitt 3 Kapitel II EuGVVO bzw gemäß Art 8 EuGVVO handelt.

Weiters ist im Sinne der zitierten Entscheidung des EuGH festzuhalten, dass auch im vorliegenden Fall die Klägerinnen keines besonderen Schutzes wie etwa Verbraucher bedürfen; unter anderem diese Schutzbedürftigkeit ist ja nach dieser Entscheidung Grund für die speziellen Zuständigkeiten in Versicherungssachen.

Demgegenüber ist jedoch das von den Revisionsrekurswerberinnen ins Treffen geführte Argument nicht von der Hand zu weisen, wonach beim Gerichtsstand des Schadensorts (dies betrifft sowohl Art 10 Satz 1 EuGVVO für „Versicherungssachen“ als auch Art 5 Nr 3 EuGVVO) der Schutz von sozial Schwächeren wie Verbrauchern keine Rolle spiele. Dieser Gerichtsstand habe vielmehr andere sachliche Gründe wie etwa die Nähe der Beweismittel zum Gerichtsort oder die regelmäßige Geltung des materiellen Rechts des Orts der Schadenszufügung. Für den von den Klägerinnen in Anspruch genommenen Gerichtsstand des Schadensorts in Versicherungssachen gemäß Art 10 Satz 1 EuGVVO komme es somit auf ein soziales oder wirtschaftliches Ungleichgewicht zwischen den Parteien nicht an.

Aus den vorstehenden Erwägungen wird deutlich, dass die Frage, ob den Klägerinnen der Gerichtsstand nach Art 10 Satz 1 iVm Art 11 Abs 2 EuGVVO offensteht, nicht eindeutig beantwortet werden kann.

Ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu dieser Frage erübrigt sich jedoch aus folgenden Erwägungen:

Wenn man den Gerichtsstand nach Art 10 Satz 1 iVm Art 11 Abs 2 EuGVVO im vorliegenden Fall verneint (etwa weil keine „Versicherungssache“ vorliege oder weil die Klägerinnen als wirtschaftlich ebenbürtig mit der Beklagten des sozialen Schutzes, der mit dem Abschnitt 3 Kapitel II EuGVVO angestrebt werde, nicht bedürften), so gilt auch die Beschränkung des Art 8 EuGVVO auf die Anwendbarkeit des Abschnitts 3 Kapitel II und Artikel 4 und 5 Nr 5 nicht. Es ist dann zu prüfen, ob den Klägerinnen der allgemeine Gerichtsstand des Schadensorts gemäß Art 5 Nr 3 EuGVVO zu Gute kommt.

Zunächst ist nicht zweifelhaft, dass die behauptete fahrlässige Tötung des Arbeiters (es wurde ein Verschulden des Piloten und sonstiger beim Betrieb des Hubschraubers tätiger Personen behauptet) eine unerlaubte Handlung ist (§ 80 StGB), aus der Ansprüche abgeleitet werden, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Nach hA erfasst Art 5 Nr 3 EuGVVO aber auch Fälle der Gefährdungshaftung (Leible in Rauscher, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, EuZPR/EuIPR [2011] Art 5 Brüssel I-VO Rz 79; Czernich in Czernich/Tiefenthaler/G. Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht³ [2009] Art 5 Rz 75; Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht9 [2011] Art 5 EuGVVO Rz 74). In der Lehre besteht Einhelligkeit darüber, dass dieser Gerichtsstand nicht nur dem unmittelbar Geschädigten (das wäre hier der Getötete bzw seine Hinterbliebenen) zu Gute kommt: Nach Kropholler/von Hein aaO Rz 93 ist für die Anwendung des Art 5 Nr 3 die Person des Klägers oder des Beklagten unerheblich. Die Bestimmung gelte, auch wenn die Klage nicht vom Verletzten erhoben werde, sondern von Rechtsnachfolgern oder Rückgriffsberechtigten, und wenn sie sich nicht gegen den Täter richte, sondern gegen dessen Rechtsnachfolger oder gegen eine Person, die nach materiellem Recht die Haftung für andere trage (ähnlich Simotta in Fasching/Konecny [2008] Art 5 EuGVVO Rz 297, 299; Czernich aaO Rz 88; vgl auch Leible aaO Rz 76).

Nach Auffassung des erkennenden Senats kommt es bei der Anwendung des Art 5 Nr 3 EuGVVO auf die soziale Schutzbedürftigkeit der Parteien nicht an. Vielmehr liegen die sachlichen Vorteile einer Prozessführung beim Gericht des Unfallorts auf der Hand. Da die Person des Klägers oder Beklagten unerheblich ist (Kropholler/von Hein aaO), fallen auch Regressansprüche eines Sozialversicherungsträgers als Legalzessionar gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers unter die in Art 5 Nr 3 EuGVVO genannten Ansprüche.

Das dargelegte Verständnis dieser Bestimmung hält der Senat für so klar, dass es insofern keines Vorabentscheidungsersuchens bedarf (vgl 7 Ob 291/02y).

Als Ergebnis wird festgehalten: Sofern sich die Klägerinnen nicht ohnehin auf den Gerichtsstand nach Art 11 Abs 2 iVm Art 10 Satz 1 EuGVVO stützen können, steht ihnen der Gerichtsstand des Schadensorts gemäß Art 5 Nr 3 EuGVVO zur Verfügung. Demgemäß war der seine Zuständigkeit bejahende Beschluss des Erstgerichts wiederherzustellen.

Die Kostenentscheidung betreffend den Zwischenstreit über die Zuständigkeit (RIS-Justiz RS0035955 [T4]) gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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