OGH 5Ob240/11x

OGH5Ob240/11x17.1.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Maria W*****, geboren am *****, verstorben am *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des „Leopold W***** als Vertreter der Verlassenschaft Maria W*****“, *****, vertreten durch Mag. Egmont Neuhauser, Rechtsanwalt in Scheibbs, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 9. November 2011, GZ 23 R 283/11g, 23 R 284/11d, 23 R 285/11a, 23 R 286/11y-144, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Text

Begründung

Das Erstgericht hat mit Beschluss vom 21. 4. 2011, GZ 10 P 36/00p-116, für Maria W***** gemäß § 268 ABGB Dr. Franz A***** zum Sachwalter für bestimmte, näher bezeichnete Angelegenheiten (§ 268 Abs 3 Z 2 ABGB) bestellt und (ua) ausgesprochen, dass Maria W***** verpflichtet sei, die Kosten des Verfahrens zu ersetzen, wobei die Höhe dieser Kosten gesondert bestimmt werde.

Gegen diesen Beschluss des Erstgerichts erhob die Betroffene Rekurs. Maria W***** verstarb am 5. 9. 2011.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht (ua) den Rekurs der Betroffenen gegen den Sachwalterbestellungsbeschluss infolge ihres zwischenzeitigen Ablebens zurück.

Gegen den Beschuss des Rekursgerichts richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des (erblichen Sohnes) „Leopold W***** als Vertreter der Verlassenschaft Maria W*****“, mit dem dieser die Feststellung anstrebt, dass die Sachwalterbestellung zu Unrecht erfolgt sei.

Der Rechtsmittelwerber macht als erhebliche Rechtsfrage die vermeintlich rechtsirrige Verneinung der Beschwer durch das Rekursgericht geltend. Diese Beschwer sei schon deshalb gegeben, weil „erhebliche Kosten mit der Einleitung des Sachwalterschaftsverfahrens angefallen sind, deren Bezahlung nun im Raum steht“. In der Sache ist der Rechtsmittelwerber der Ansicht, dass bei Maria W***** die materiellen Voraussetzungen für die Bestellung eines Sachwalters nicht vorgelegen hätten.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers stellt sich keine Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG:

1. Durch den Tod der Betroffenen ist die Sachwalterschaft beendet (4 Ob 276/02w NZ 2004/21 = EFSlg 106.870). Nach dem Tod der Betroffenen, mit dem die Sachwalterschaft erloschen ist, liegt ein rechtlich anzuerkennendes Bedürfnis irgendeines Beteiligten, eine Entscheidung, mit der ein (vorläufiger oder - wie hier - bereits endgültiger) Sachwalter bestellt wurde, zu überprüfen, nicht mehr vor (1 Ob 119/08v iFamZ 2008/161 = Zak 2008/659; jüngst 1 Ob 231/11v). Dass insoweit die Beschwer - noch vor der Entscheidung des Rekursgerichts - weggefallen ist, räumt auch der Rechtsmittelwerber in seinem Revisionsrekurs ein.

2. Entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers begründet aber auch die vom Erstgericht (dem Grunde nach) ausgesprochene Kostenersatzpflicht nicht die Zulässigkeit seines Rechtsmittels. Für ein Rechtsmittel an die dritte Instanz ist nämlich eine Beschwer allein durch eine Kostenentscheidung ohne Rücksicht darauf zu verneinen, ob es sich um Kosten erster oder zweiter Instanz handelt (RIS-Justiz RS0002396 [insb T20, T21 und T22]).

Der Revisionsrekurs ist somit zurückzuweisen.

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