Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. A*****, vertreten durch Kerres Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei A***** AG, *****, vertreten durch Dr. Clemens Völkl, Rechtsanwalt in Wien, und ihre Nebenintervenientinnen 1. I***** AG, *****, und 2. I***** GmbH, *****, beide vertreten durch Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 112.722,33 EUR sA, in eventu 100.122,30 EUR sA, in eventu 70.022,30 EUR sA, in eventu 62.922,30 EUR sA, in eventu Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Oktober 2011, GZ 2 R 189/11w-32, und über die Ergänzungsrevision der klagenden Partei gegen das Ergänzungsurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. November 2011, GZ 2 R 189/11w-35, den
Beschluss
gefasst:
Spruch:
Die Revision und die Ergänzungsrevision werden zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Soweit die Revision die Abweisung des Leistungsbegehrens bekämpft, steht ihr die Rechtskraft des erstgerichtlichen Urteils entgegen, hat doch der Kläger keine Berufung erhoben.
Soweit die außerordentliche Revision die Abweisung des Feststellungsbegehrens bekämpft, zeigt sie eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht auf (§ 508a Abs 2, § 510 Abs 3 ZPO).
Das Ergänzungsurteil des Berufungsgerichts holt die im Urteil des Berufungsgerichts vom 28. Oktober 2011 unterbliebene Kostenentscheidung für die Nebenintervenientinnen nach. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (RIS-Justiz RS0044228), weshalb die dagegen gerichtete Ergänzungsrevision absolut unzulässig ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)