Spruch:
Die Sache wird dem Oberlandesgericht Linz zur Zuweisung an das zuständige Gericht übermittelt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit der im Verfahren AZ 122 Hv 61/11a des Landesgerichts für Strafsachen Wien vorliegenden Anklageschrift (ON 59) legt die Staatsanwaltschaft Wien Alen G***** und Edin O***** ein als Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2 (beim Angeklagten G*****) bzw 128 Abs 1 Z 4 (beim Angeklagten O*****), 129 Z 1, 130 vierter Fall, 15 Abs 1 StGB beurteiltes Verhalten zur Last. Ein Einspruch dagegen liegt nicht vor.
Der Akt wurde vom Vorsitzenden des Schöffengerichts wegen Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichts für Strafsachen Wien gemäß § 213 Abs 6 zweiter und dritter Satz StPO dem Oberlandesgericht Wien und von diesem - weil es für möglich hielt, dass ein im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts liegendes Gericht zuständig sei - nach Verneinen des Vorliegens der in § 212 Z 1 bis 4 und 7 StPO genannten Einspruchsgründe (13 Ns 46/09g, EvBl 2009/137, 918) gemäß § 215 Abs 4 zweiter Satz (iVm § 213 Abs 6 dritter Satz) StPO dem Obersten Gerichtshof vorgelegt.
Als Tatorte sind in der Anklageschrift ausschließlich in Oberösterreich gelegene Orte genannt.
Gemäß § 36 Abs 3 StPO ist für das Hauptverfahren (gegen Erwachsene) primär das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte (Tatortzuständigkeit).
Demnach war die Sache dem Oberlandesgericht Linz zu übermitteln, das gemäß § 215 Abs 4 erster Satz StPO die Sache dem zuständigen Landesgericht zuzuweisen hat.
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