OGH 14Os143/11b

OGH14Os143/11b13.12.2011

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Dezember 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Steinbichler als Schriftführerin im Verfahren zur Unterbringung des Roman B***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. August 2011, GZ 74 Hv 38/11s-43, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde gemäß § 21 Abs 1 StGB die Unterbringung des Roman B***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.

Danach hat er am 12. Mai 2011 in W***** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, nämlich einer chronischen schizophrenen Erkrankung, Beamte durch gefährliche Drohung mit dem Tod an einer Amtshandlung gehindert, indem er im Zuge der Durchführung einer Personenkontrolle versuchte, die Polizistin Brigitte W***** durch Körperkraft wegzudrängen, in der Folge eine Karatekampfstellung vor ihr und Werner Wu***** einnahm, eine Schreckschusspistole aus seiner Jacke hervorzog, auf Wu***** richtete und einen Schuss aus dieser Pistole abgab, und dadurch das Verbrechen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 zweiter Fall StGB begangen.

Die dagegen aus Z 11 zweiter Fall des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen schlägt fehl.

Das Erstgericht beurteilte die Prognosetaten nämlich zu Recht als solche mit schweren Folgen (US 23). Abgesehen davon, dass nach den - insoweit vom Rechtsmittel vernachlässigten - Feststellungen (US 7) auch schwere Körperverletzungen zu befürchten sind, ist nach ständiger Rechtsprechung eine gefährliche Drohung mit dem Tod, die - wie hier konstatiert (US 7, 12) - beim Opfer die Besorgnis auslöst, es könnte tatsächlich getötet werden, als Prognosetat iSd § 21 StGB geeignet (RIS-Justiz RS0116500).

Indem die weitere Rüge die willkürfreie Argumentation des Schöffensenats zur hohen Wahrscheinlichkeit der Begehung folgenschwerer Prognosetaten unter Hinweis auf das Gutachten des Sachverständigen als unbegründet erachtet und zudem behauptet, die Tatrichter hätten nicht berücksichtigt, dass der - trotz seiner bereits seit fast zehn Jahren diagnostizierten Erkrankung bislang nicht auffällig gewordene - Betroffene bei der Anlasstat keine echte Waffe verwendet habe, erschöpft sie sich in einer den Ermessensbereich der Gefährlichkeitsprognose betreffenden Kritik und damit in einem Berufungsvorbringen (für viele: 13 Os 120/08h; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 717 ff).

Mit dem - im Übrigen keine entscheidende Tatsache ansprechenden - Vorwurf der unterbliebenen (rechtlichen) Begründung für die Bezeichnung einer Schreckschusspistole als Waffe wird Nichtigkeit nicht geltend gemacht (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 413 f; RIS-Justiz RS0100877; vgl zudem § 1 Z 1 WaffG; RIS-Justiz RS0094012).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

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